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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2014
- 6 U 2/14 -
Online-Vertrieb von Gleitsichtbrillen - Werbung als "hochwertig" und "individuell" zulässig
Brillen gefährden bei sachgemäßer Anwendung nicht die Sicherheit und Gesundheit der Anwender
Ein Online-Anbieter von Brillen und Kontaktlinsen darf Gleitsichtbrillen vermarkten, auch wenn die Brille allein aufgrund von Angaben aus dem Brillenpass hergestellt und nicht individuell beim Optiker angepasst wird. Die Werbung für die Brillen als "hochwertig" und "individuell" ist zulässig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies damit die Klage des Zentralverbandes der Augenoptiker gegen den Online-Anbieter weitgehend zurück.
Das beklagte Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens vermarktet über das
Beklagtes Unternehmen muss Hinweis auf Gefährdungen bei nicht optimal angepassten Gleitsichtbrillen erteilen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass die Vermarktung der Gleitsichtbrillen über das
Gericht verneint Irreführung der Verbraucher
Die Bewerbung der Gleitsichtbrillen ist nicht irreführend. Die Bezeichnungen der Gleitsichtbrillen als "hochwertig" und als "Premium" sind nichtssagend und können deshalb auch einen verständigen und informierten Verbraucher nicht täuschen. Die Bezeichnung der Gleitsichtbrillen als "individuell" ist zutreffend, weil die Brillengläser anders als bei Fertigbrillen immerhin anhand der vom Kunden mitgeteilten individuellen Werte aus dem Brillenpass angefertigt werden. Auch der Hinweis auf "Optikerqualität" ist nicht zu beanstanden. Der Kunde weiß, dass dem beklagten Unternehmen anders als einem Optiker zur Anfertigung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2014
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 18984
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