wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2005
1 S 261/05 -

Taubenfütterungsverbot bestätigt

Das in der Stadt Mannheim geltende Taubenfütterungsverbot ist nicht zu beanstanden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit blieb die Klage einer Mannheimer Rentnerin, die nach ihren Angaben als überzeugte Tierschützerin ihrem Gewissen folgt und hungernde Tauben füttert, gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Mannheim auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg.

Das in der Polizeiverordnung der Beklagten geregelte Taubenfütterungsverbot bezwecke eine Reduzierung der Taubenpopulation, d.h. der Anzahl der Tauben im Stadtgebiet, und diene damit der Gefahrenabwehr. Durch große Mengen an Taubenkot könne es zu Schäden an Gebäuden, insbesondere Baudenkmälern, kommen; jedenfalls würden hohe Reinigungskosten verursacht. Neben dem Schutz des Eigentums würden mit der Verbesserung der Reinlichkeit des öffentlichen Raums auch Gefahren für die Gesundheit - etwa durch allergische Reaktionen beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub - verhindert. Gesundheitsbelastungen für Menschen sowie Allergien könnten auch durch von Tauben verbreiteten Parasiten hervorgerufen werden. Es komme nicht darauf an, ob verwilderte Stadttauben generell als Gesundheitsschädling i. S. des Infektionsschutzgesetzes anzusehen seien. Die dauerhafte Verringerung des Nahrungsangebots durch ein generelles Fütterungsverbot sei das aus wissenschaftlicher Sicht erfolgversprechendste Verfahren, um die Zahl der Tauben zu verringern, auch wenn seine Durchsetzung unter Praxisbedingungen auf Schwierigkeiten treffe.

Ein Taubenfütterungsverbot sei auch nach der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz weiterhin zulässig. Ein absoluter Schutz für Tiere sei mit dieser Rechtsänderung nicht verbunden; vielmehr solle damit nur ein „ethisches Mindestmaß“ sichergestellt werden, wie es im Tierschutzgesetz bereits normiert ist. Es spreche schon vieles dafür, dass aus dem Tierschutzgesetz kein Handlungsgebot folge, die Tauben zu füttern. Selbst wenn man aber von einer Handlungspflicht ausgehen sollte, sei gleich wohl das Taubenfütterungsverbot gerechtfertigt. Denn wie bereits im Tierschutzgesetz geregelt, dürfe niemand einem Tier „ohne vernünftigen Grund“ Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen. Von einem solchen „vernünftigen Grund“ i.S. des Tierschutzrechts sei das Taubenfütterungsverbot angesichts der damit verfolgten Zwecke gerechtfertigt.

Es sei auch nicht geboten, die Klägerin wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles und der von ihr geltend gemachten Gewissensnot angesichts leidender Tiere von der Beachtung des Taubenfütterungsverbots freizustellen. Auch wenn das Gewissen eine Handlung verlange, die rechtlich verboten sei, könne von der Klägerin wegen der entgegenstehenden Rechtsposition anderer Personen, über die sie sich nicht einfach hinwegsetzen dürfe, verlangt werden, den Forderungen ihres Gewissens auf eine rechtlich nicht verbotene Weise nachzukommen. So könne sie sich anderweitig für die Sache des Tierschutzes engagieren; hier dränge sich insbesondere eine Mitarbeit im Tierschutzverein auf, der gemeinsam mit der Stadt Mannheim die beiden Taubenhäuser betreuen werde, die auf die Neckarwiesen umgesetzt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 07.10.2005

Aktuelle Urteile aus dem Tierschutzrecht | Tierrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Taube | Taubenfütterungsverbot | Tierschutz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1064 Dokument-Nr. 1064

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1064

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?