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Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2011
- GR 2/11 -
EnBW-Aktienkauf durch das Land Baden-Württemberg war verfassungswidrig
Staatsgerichtshof Baden-Württemberg gibt Feststellungsanträgen der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und SPD statt
Die ehemalige baden-württembergische Landesregierung hat gegen die Verfassung verstoßen, indem sie im großen Stil EnBW-Aktien erwarb. Dies entschied der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg. Ex-Ministerpräsident Stefan Mappus (CDU) und sein Finanzminister Willi Stächele hätten den Landtag beim Erwerb von 45 Prozent der Aktien der Energie Baden-Württemberg (EnBW) nicht umgehen dürfen.
Der Staatsgerichtshof hat den Anträgen der Fraktionen von Bündnis 90 / Die Grünen und SPD stattgegeben. Sowohl der Finanzminister als auch die Landesregierung haben mit der Zustimmung zu der im Aktienkaufvertrag zwischen der EDF und der Neckarpri GmbH vom 6. Dezember 2010 enthaltenen Garantieübernahme durch das Land das Haushaltsbewilligungsrecht des Landtags verletzt.
Sachverhalt
Durch Kaufvertrag vom 6. Dezember 2010 erwarb die vom Land als Alleingesellschafter gehaltene Neckarpri GmbH das von der Electricité de France International S.A. (EDF) gehaltene Paket von 45,01 % der
Finanzministerium wird rückwirkend ermächtigt, Garantien zu Gunsten der Neckarpri GmbH abzugeben
Am 15. Dezember 2010 hat der Landtag das Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von
Staatsgerichtshof rügt Verletzung des Haushaltsbewilligungsrecht des Landtags
Der Staatsgerichtshof hat dieses Vorgehen beanstandet. Die Landesregierung habe gegen die Verfassung dadurch verstoßen, dass sie den Finanzminister um seine Zustimmung nach Art. 81 LV ersucht und der im Aktienkaufvertrag enthaltenen Garantieübernahme ohne Beteiligung des Landtags zugestimmt habe. Er hat festgestellt, dass damit das Haushaltsbewilligungsrecht des Landtags nach Art. 79 LV verletzt worden sei. Der Finanzminister habe die Grenzen des ihm nach Art. 81 LV zustehenden Notbewilligungsrechts überschritten, weil dieses nur in Fällen großer zeitlicher Eile Anwendung finden könne.
Zeitliche Eile für gerechtfertigtes Notbewilligungsrecht nicht ersichtlich
Das dem Parlament vorbehaltene Budgetrecht ziele als Kernelement der demokratischen Legitimierung und Gewaltenteilung darauf ab, das vollständige staatliche Finanzvolumen der letztgültigen Budgetentscheidung des Landtags zu unterstellen und so das Haushaltsbewilligungsrecht als ein wirksames Instrument der parlamentarischen Regierungskontrolle auszugestalten. Da dieses parlamentarische Budgetrecht mit dem Gebrauch des Notbewilligungsrechts durchbrochen werde, seien an das Vorliegen der hierfür in Art. 81 Satz 2 LV statuierten Voraussetzungen strenge Maßstäbe anzulegen. Eine zeitliche Eile, die ein Notbewilligungsrecht rechtfertigen könnte, sei aber weder vorgetragen worden noch habe dies der Staatsgerichtshof feststellen können.
Landesregierung darf über Bedürfnis für Inanspruchnahme des Notbewilligungsrechts nicht eigenständig befinden
Die Inanspruchnahme des dem Finanzminister eingeräumten Notbewilligungsrechts in Fallkonstellationen, in denen eine Beschlussfassung des für Budgetfragen zuständigen Parlaments zeitlich noch möglich wäre, finde in der Landesverfassung aber keine Stütze. Auch Kursschwankungen am Kapitalmarkt könnten keine Rechtfertigung dafür sein, auf eine vorrangige Entscheidung des für Budgetfragen zuständigen Parlaments zu verzichten. Die geltende Verfassung lasse es auch weder aus Gründen der Geheimhaltung noch im Hinblick auf Bedingungen eines Verhandlungspartners zu, dass die Landesregierung über das Bedürfnis für die Inanspruchnahme des Notbewilligungsrechts eigenständig befinde und damit Budgetmaßnahmen, die dem Parlament vorbehalten sind, - vorübergehend - selbst treffe.
Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie Vorsorge dafür zu treffen wäre, dass ein im Landesinteresse stehendes Handeln in solchen Fällen künftig möglich würde, stehe als Gesetzes- oder Verfassungsänderung ausschließlich dem Parlament selbst zu. Demgegenüber komme eine erweiternde Auslegung des Art. 81 LV, der lediglich Fälle zeitlicher Dringlichkeit regeln wolle, durch den Staatsgerichtshof nicht in Betracht.
Art. 81 der Landesverfassung lautet:
„Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Die Genehmigung des Landtags ist nachträglich einzuholen.“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2011
Quelle: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12378
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