wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 10.01.2011
21 K 1584/10.GI.B -

Schönheitschirurgen dürfen Kosmetikinstitut empfehlen

Sachkundige, dem Wohl des Patienten dienende Empfehlung zulässig

Schönheitschirurgen können bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes ihren Patienten ein bestimmtes Kosmetikinstitut empfehlen. Dies entschied das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Landesärztekammer, aufgrund der Anzeige eines Konkurrenten, Anstoß daran genommen, dass ein Geschäft, das u.a. auch Kosmetikartikel verkaufte und ein Kosmetikinstitut unterhielt, Werbung mit der Aussage betrieb, es biete in Kooperation mit der Praxis der Beschuldigten spezielle Serviceangebote an. Die Beschuldigte hatte zwar die Werbung nicht gestattet und nach Kenntniserlangung auch unterbunden, räumte aber eine mündlich abgesprochene Kooperation dahingehend ein, dass in Einzelfällen, insbesondere nach einem operativen Eingriff, falls die Patientin dann nicht mehr mit der bis dahin geübten Schminktechnik zurecht komme, dieses Geschäft, insbesondere der Visagist , von ihr empfohlen worden sei. Umgekehrt habe das Geschäft auf Nachfrage von Kundinnen, bei denen kosmetische Behandlungen allein keine Wirkungen mehr entfalteten, für die Durchführung kosmetischer Eingriffe eine Kontaktaufnahme mit ihrer Praxis empfohlen.

Ärztin hatte hinreichenden Grund in geeignet erscheinenden Einzelfällen Empfehlung auszusprechen

Das Berufsgericht sah darin keinen Verstoß gegen die Berufsordnung und sprach die Ärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie vom Vorwurf der unzulässigen Zusammenarbeit mit einem Anbieter gewerblicher Leistungen frei. Zwar ist es nach § 35 der Berufsordnung Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Vorliegen habe die Ärztin jedoch in geeignet erscheinenden Einzelfällen mit hinreichendem Grund die Empfehlung ausgesprochen. Solche Gründe müssten sich nicht unmittelbar aus dem Bereich der Medizin ergeben. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und sei, so das Gericht, auch nicht aus Sinn und Zweck der Regelung abzuleiten.

Gründe für Empfehlung haben sich an Patientenwohl orientiert

Die Vorschrift diene dem Erhalt des Vertrauens der Patienten in die ärztliche Integrität, wonach die ärztliche Berufsausübung nicht an ökonomischen Kriterien orientiert erfolge. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Berufsausübung genüge es daher, dass im Einzelfall Gründe für die Empfehlung vorgelegen hätten, die am Patientenwohl orientiert gewesen seien. So sei es hier gewesen. Der Visagist habe die Behandlungen regelmäßig mit dem gewünschten Erfolg durchgeführt.

Generelle Untersagung von Empfehlungen seitens der Chirurgen scheint unter keinem Gesichtspunkt verhältnismäßig

Nach Auffassung des Gerichts erscheint es unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt verhältnismäßig oder gar geboten, Schönheitschirurgen grundsätzlich und ausnahmslos die Abgabe von Empfehlungen für Patientinnen geeigneter Anbieter kosmetischer Leistungen zu untersagen. Bei Vorliegen hinreichender Gründe im oben dargestellten Sinne dürfte die entsprechende Empfehlung sachkundiger sein und damit eher im Interesse der Patientinnen liegen, als die – allgemein zulässige – Empfehlung durch Dritte, deren Sachkunde nicht immer anzunehmen sein wird.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11294 Dokument-Nr. 11294

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11294

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?