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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016
9 Sa 917/16 -

Lohnanspruch bei Beschäftigungsverbot für Schwangere ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses

Keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers

Eine Arbeitnehmerin hat im Falle eines Beschäftigungsverbots ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses Lohnanspruch. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016 vereinbart. Im Dezember 2015 wurde aufgrund einer Risikoschwangerschaft der Arbeitnehmerin ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt. Die Arbeitnehmerin forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab.

Vorherige Arbeitsleistung keine Voraussetzung für Lohnanspruch

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Arbeitnehmerin die geforderten Beträge zugesprochen. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setze keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber werde hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Thomas schrieb am 06.10.2016

ja, leider wieder eine falschargumentation, die arbeitnehmerin erwirbt urlaubsansprüche auch während des beschäftigungsverbotes, vielleicht sogar nach einem halben jahr den vollen jahresanspruch, der abgegolten werden muss, und diese kosten trägt eben nicht das umlageverfahren, sondern der arbeitgeber alleine

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