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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 06.01.2017
7 S 136/16 -

Kein Eintritt der Reiseversicherung bei Verlust von Reisepapieren nach Überfall

Diebstahl von Reiseunterlagen und Ausweispapieren stellen kein versichertes Ereignis dar

Das Landgericht Hildesheim hat entschieden, dass eine Reiseversicherung nicht für den Schaden aufkommen muss, der einem Reisenden entstanden ist, nachdem ihm bei einem Überfall die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass gestohlen wurden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Nordstemmen wohnende Kläger mit chilenischem Reisepass hatte im Jahr 2015 eine Reise nach Chile unternommen und befand sich dort am 9. Juni 2015 auf dem Weg zum Flughafen. Dort wurde er überfallen und ausgeraubt. Dabei wurden ihm die Flugtickets für den Rückflug nach Deutschland und sein Reisepass abgenommen. Der Kläger konnte seinen Rückflug nicht antreten, musste ein neues Flugticket kaufen und einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Insgesamt entstanden ihm so Kosten von ca. 1.800 Euro, die er gegenüber seiner Reiseversicherung geltend macht. Nach den Versicherungsbedingungen sind erhebliche Schäden am Eigentum u.a. durch strafbare Handlungen im Verlauf der Reise mitversichert.

Amtsgericht gibt Schadensersatzklage weitgehend statt

Das Amtsgericht Elze hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben und eine Einstandspflicht des Versicherers bejaht. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versicherers.

Bei Diebstahl von Reiseunterlagen liegt kein erheblicher Schaden am unmittelbaren Eigentum des Versicherten vor

Das Landgericht Hildesheim hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass weder der Diebstahl der Reiseunterlagen noch der Ausweispapiere ein versichertes Ereignis darstelle. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liege kein erheblicher Schaden unmittelbar am Eigentum der versicherten Person vor. Der reine Sachwert der Papiere - und nur hierauf komme es an - sei nämlich gering. Bei den angefallen Kosten in Höhe von 1.800 Euro handele es sich um reine Folgekosten, die gerade nicht mitversichert seien.

Anders wäre es etwa, wenn dem Kläger Wertgegenstände gestohlen worden wären. Diese wären grundsätzlich mitversichert gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Landgericht Hildesheim/ra-online

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Dokument-Nr.: 23706 Dokument-Nr. 23706

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