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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2022
29 U 185/20 -

Unvollständige Grundlagen­ermittlung eines Architekten führt nicht zur Schadens­ersatz­pflicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen

Kein Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Steuerschaden

Ein mit der Grundlagen­ermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat seinen Auftraggeber über ein denkmal­schutz­rechtliches Genehmigungs­erfordernis aufzuklären. Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisierungs­chancen des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört es dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden Genehmigungs­erfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger Grundlagen­ermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Berufung der Bauherren zurückgewiesen.

Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter Westend und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte vor dem Landgericht ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen u.a. auf Schadensersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien. Tatsächlich hätten sie bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege einer Sonderabschreibung (§ 7 h EStG) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der unrichtigen Ausklärung damit ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000,00 € entstanden. Das Landgericht hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den Schadensersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Pflichtwidrig nicht über denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt

Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aufgeklärt, begründet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu wollen.

Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor

Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung nur für die Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor. Die ordnungsgemäße Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens; insbesondere solle sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen.

Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit dient Einschätzung der Realisierungschancen

Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu, die Realisierungschancen einschätzen zu können. „Sie zielt - jedenfalls ohne weitere Vereinbarung oder besondere Umstände - nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen“, betont das OLG. Solche Vergünstigungen seien vielmehr allein ein „Reflex der Genehmigung“. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.08.2020
    [Aktenzeichen: 2-26 O 117/18]
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