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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024
- 907 Cs 515 Js 19563/24 -
Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen?
AG glaubt Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen nicht und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
Kann man einem Angeklagten glauben, der seine Fahruntüchtigkeit damit erklärt, dass er ein paar Schnaps-Pralinen gegessen habe? Das Amtsgericht Frankfurt hat dies in einem Fall abgelehnt, in welchem der Angeklagte zudem behauptete, nichts von dem alkoholischen Inhalt der Pralinen bemerkt zu haben.
Der Angeklagte fuhr im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens mit seinen Pkw durch Hofheim am Taunus. Er hatte dabei eine
AG: Für 1,32 Promille über 130 Schnaps-Pralinen nötig
Seine
Diese Angaben hielt das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für nicht glaubhaft. Nach Einschätzung der Sachverständigen hätte der Angeklagte zum Erreichen der festgestellten
Gericht wertete Aussage als nicht glaubhafte Schutzbehauptung
Auch wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen „Shot“, eines 40 %-igen alkoholischen Getränks enthalten müssen. Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als „Praline“ bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge „absolut fernliegend“, dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle. Es handele sich um eine nicht glaubhafte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2024
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34540
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