wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 24.04.2007
6 K 1008/04 -

Feuerwehrbeamter hat Anspruch auf Freizeitausgleich

Das Verwaltungsgericht Bremen hat über die Klage eines Feuerwehrbeamten gegen die Stadtgemeinde Bremen auf Gewährung eines Freizeitausgleich für in der Vergangenheit zu viel geleisteten Dienst entschieden.

Der im Lösch- und Hilfeleistungsdienst tätige Feuerwehrmann hatte jahrelang nach einem Dienstplan gearbeitet, auf dem im Durchschnitt 56 Stunden pro Woche (einschließlich Bereitschaftsdienst) standen. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.07.2005 nicht verpflichtet, wegen des in ihrem Dienst enthaltenen Bereitschaftsdienstes wöchentlich mehr als 48 Stunden Dienst zu tun. Der Beamte begehrte nun einen vollen Freizeitausgleich rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2002.

Die Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben.

Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger angesichts der Klärung der zunächst offenen Rechtsfragen durch den EuGH im Juli 2005 und unter Berücksichtigung einer der Stadtgemeinde Bremen zuzubilligen organisatorischen Umsetzungsfrist ab dem 01.01.2006 einen Anspruch auf Gewährung vollen Freizeitausgleichs für sämtliche Dienstzeiten, die die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschritten. Für den Zeitraum 03.02.2004 bis 31.12.2005 sprach die Kammer dem Kläger einen Freizeitausgleich in Höhe der Hälfte der zuviel geleisteten Dienstzeiten zu. Nach Ansicht der Kammer bestand in diesem Zeitraum eine rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Anwendung der einschlägigen europarechtlichen Arbeitszeitregelungen im Bereich der Feuerwehr. Diese Rechtsunsicherheit sei im Wege eines Interessenausgleichs vom Kläger und der Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen. Für weiter zurückliegende Zeiträume könne dem Kläger dagegen kein Freizeitausgleich gewährt werden, weil es insoweit an dem dafür erforderlichen Antrag des Klägers bei seinem Dienstherrn fehle. Ein Antrag des Klägers auf Ausgleich seiner zuviel geleisteten Dienstzeit sei bei seinem Dienstherrn erst am 03.02.2004 eingegangen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 24.04.2007

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bereitschaftsdienst | Dienstzeit | Feuerwehr | Freizeitausgleich

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4189 Dokument-Nr. 4189

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4189

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?