wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 23.12.2004
1 S 245/04 -

Mobilfunkanbieter darf von monatlichem Abrechnungsturnus abweichen

Wer einen Mobilfunkvertrag abschließt, in welchem festgelegt ist, dass die Abrechnung jeweils monatlich erfolgt, muss dennoch damit rechnen, dass die Mobilfunkgesellschaft Gebühren über den einmonatigen Turnus hinaus nachberechnet. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dessau hervor.

Aus einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters mit vorgesehenem monatlichem Abrechnungsturnus könne nämlich nicht zwingend gefolgert werden, dass durch die Abrechnung sämtliche im entsprechenden Monat angefallenen Verbindungen ausnahmslos abgegolten sind. Diese bittere Erfahrung musste eine Kundin machen, welcher die Mobilfunkgesellschaft drei Monate nach Abschluss des Handyvertrages eine Rechnung über 1.374,22 Euro mit Einzelverbindungsnachweisen präsentierte. Die Kundin berief sich dagegen darauf, dass die Telefongesellschaft gegen ihre monatliche Abrechnungspflicht, die sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe, verstoßen habe. Hätte die Telefongesellschaft die Rechnung rechtzeitig gestellt, wäre der Schaden nicht in dieser Höhe angefallen. Dann hätte sie nämlich entsprechend früher bemerken können, dass ihre Kinder in unerwartet hohem Maße kostenpflichtige Gespräche geführt hätten. Ein weiteres Ansteigen der Gesprächsgebühren hätte sie durch Herausnahme der Sim-Karte aus dem Handy verhindern können.

Doch das Gericht blieb nach entsprechender Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hart. Dort stand nämlich drin, dass die Leistungen zwar monatlich abgerechnet würden - dies aber mit der Zusatzbemerkung "Grundbeträge werden vorschüssig, Nutzungsentgelte nachschüssig berechnet". Daraus habe die Kundin ableiten können, dass es zu Nachberechnungen kommen könne. Denn die Mobilfunkanbieter seien auf die Übermittlung der Daten durch den jeweiligen Netzbetreiber angewiesen. Falls dieser die Verbindungsdaten verspätet liefert, könne auch der Mobilfunkanbieter erst verspätet fakturieren.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

Aktuelle Urteile aus dem Telekommunikationsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abrechnungsturnus | Handy | Smartphone | Mobiltelefon | Mobilfunkvertrag

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 575 Dokument-Nr. 575

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil575

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?