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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 05.07.2010
- 6 K 512/08 -
Bei Parken im Kreuzungsbereich darf abgeschleppt werden
Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich
Wird ein Fahrzeug im 5m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, kann es auf Kosten des Autohalters abgeschleppt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihren
Behörde soll Abschleppkosten erstatten
Vor Gericht verlangte sie, dass die Behörde ihr die
Gericht weist Klage ab
Das Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage ab. Die Frau haben keine Anspruch auf Erstattung der
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Die Verkehrsüberwachung habe den
Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO
In dem Abstellen des Fahrzeugs im Kreuzungsbereich habe ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Danach sei das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs sei zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen und habe dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen, so das Gericht.
Ein milderes Mittel als das
Zwar rechtfertige das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei das
Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich
Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Fahrzeug der Klägerin zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift sei Verkehrsbehinderungen und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.
Gericht erläutert die Gefahren des Parkens im Kreuzungsbereich
Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwere die Übersicht in diesem Bereich, verkürze die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhe damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, seien in ihrer Sicht auf fahrende Fahrzeuge behindert und könnten ihrerseits vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte - aufgrund ihrer Körpergröße und ihrer relativen Unerfahrenheit im Straßenverkehr - in besonderem Maße für Kinder. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden, werde daher regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, so dass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pt)
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Dokument-Nr. 10086
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