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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.05.2007
- 12 K 3156/06 -
Nordrhein-Westfalen: Studienbeiträge an der Universität Siegen - Abstimmung durfte nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen
Der unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefasste Beschluss über die Einführung von Studienbeiträgen hat die studentischen Mitglieder des Senates der Universität Siegen in ihren Rechten als Senatsmitglieder verletzt. Mit dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den klagenden Senatsmitgliedern teilweise Recht gegeben. Die Frage, ob die Universität Siegen zu Recht Studienbeiträge erhebt, ist damit allerdings noch nicht beantwortet.
Wie die 12. Kammer des Arnsberger Verwaltungsgericht in dem Urteil ausführt, war der Ausschluss der Öffentlichkeit aus zwei Gründen rechtswidrig: Nach den maßgeblichen hochschulrechtlichen Bestimmungen hätte darüber, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden müssen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn bei der Beratung über dieses Vorgehen seien sowohl Vertreter der Presse als auch andere Hochschulmitglieder, die nicht Mitglieder des Senats seien, anwesend gewesen.
Außerdem habe auch kein Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorgelegen. Mit diesem Vorgehen habe der Senat eine ungehinderte Beratung über die Studienbeitragssatzung ermöglichen wollen. Störungen der Sitzungsordnung sei jedoch zunächst mit Maßnahmen des Hausrechts zu begegnen. Hierzu gehöre u.a. die Befugnis, Störer bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen aus dem Sitzungssaal zu verweisen bzw. gegebenenfalls auch mit Hilfe der Polizei entfernen zu lassen. Nur wenn solche Mittel keinen Erfolg versprächen, könne es unter Umständen gerechtfertigt sein, ohne Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern alle Zuhörer des Saales zu verweisen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beraten. Eine solche Situation habe am 13. Juli 2006 aber nicht vorgelegen. Es habe ausreichende Möglichkeiten gegeben, um den Störungen im Sitzungsraum, die nach früheren Protesten zu erwarten waren, effektiv zu begegnen.
Keinen Erfolg hatten die Kläger hingegen mit ihrem zusätzlichen Antrag festzustellen, dass ihre Mitgliedschaftsrechte im Senat auch deshalb verletzt worden seien, weil ein unzuständiges Gremium entschieden habe. Insoweit hatten sie vorgetragen, die Einführung von Studienbeiträgen ändere faktisch die Grundordnung der Universität. Darüber habe der erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen. Diesen Antrag hat das Gericht aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt, ohne über die sachliche Berechtigung dieser Argumentation zu entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 25.05.2007
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Dokument-Nr. 4308
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