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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 17.05.2011
- 14 L 218/11 -
VG Arnsberg: Eilantrag gegen Errichtung einer Moschee in der Nachbarschaft erfolglos
Zeiten für die tägliche Nutzung der Moschee und für Sonderveranstaltungen zu Nachtzeiten begrenzt
Die Errichtung einer Moschee in einer so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung ist nicht zu beanstanden. Lediglich die Nutzung der Moschee für seltene Sonderveranstaltungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist auf vier Tage oder Nächte im Kalenderjahr zu beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Nachbarschaft wohnende Hauseigentümerin einstweilen verhindern wollen, dass eine
Regelmäßige Nutzung der Moschee auf Tageszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt
Die
Antragsstellerin hält Auflagen zur Baugenehmigung für nicht geeignet, unzumutbare Lärmbelästigungen zu vermeiden
Die Antragstellerin hatte die Auffassung vertreten, der Moscheebau verstoße gegen das Bauplanungsrecht. Geplant sei eine zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung für alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Trägervereins. Vor allem nachts sei eine massive Lärmbelastung zu erwarten, die mit dem Charakter der von einer Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht vereinbar sei. Die Auflagen zur
Moschee fügt sich nach Art der Nutzung als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ins Umfeld ein
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die
Gericht verneint Verstoß gegen baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme
Angesichts ihrer Größe und der Personenkapazität sei eine regelmäßige Nutzung durch auswärtige Personen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Lediglich zu größeren Festen, an drei bis vier Tagen im Jahr, sei mit Besuchern in der Größenordnung von mehr als 100 Personen zu rechnen. Dies entspreche dem auch bei anderen kirchlichen bzw. kulturellen Einrichtungen Üblichem. Die Mitgliederstruktur des Trägervereins rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwei Drittel der etwa 60 Mitglieder lebten in Menden. Auch im Übrigen verstoße die genehmigte
Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit nur an vier Nächten je Kalenderjahr zulässig
Anders sei es voraussichtlich jedoch, soweit die Stadt Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit an bis zu zehn Nächten zugelassen habe. Nach der Nutzungsbeschreibung sei lediglich eine bis zu viermalige entsprechende Nutzung je Kalenderjahr beabsichtigt. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung hinsichtlich einer weitergehenden nächtlichen Nutzung sei nicht erkennbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11740
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