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Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 14.08.2013
- 2 K 2669/11 -
Nordrhein-Westfalen: Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist mit einer Frau zu besetzen
Auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützter Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch eines männlichen Bewerbers erfolglos
Die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten kann in Nordrhein-Westfalen nur mit einer Frau besetzt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg und wies damit die Klage eines Klägers ab, der Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz verlangt hatte, weil seine Bewerbung um die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nicht berücksichtigt worden war.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung vom Ennepe-Ruhr-Kreis dem Kläger mitgeteilt, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau zu besetzen sei. Daraufhin machte der Kläger einen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützten Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch geltend.
Landesgleichstellungsgesetz bestimmt ausdrücklich Bestellung einer Frau als Gleichstellungsbeauftragte
Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied, dass dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zustehe. Das Landesgleichstellungsgesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen sei. Diese Bestimmung sei durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gedeckt. Danach sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle beziehungsweise dazu diene, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen.
Besetzung der Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau mit Unionsrecht und Grundgesetz vereinbar
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptsächlich um die Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere den derzeit (noch) bestehenden Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sowie um die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben (unter anderem um die Erstellung von Frauenförderplänen, die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern) gehe. Der Landesgesetzgeber habe zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben könnten. Dies sei sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmten, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16605
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