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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2021
- VG 14 L 90/21 -
Bibliothek der HU Berlin bleibt coronabedingt geschlossen
Schließung der Bibliothek angemessen
Der Zugang zu Lesesälen der Universitätsbibliothek der Berliner Humboldt-Universität bleibt Studierenden vorerst verwehrt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Nach der derzeit geltenden Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin (2. IfSchMV) dürfen staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Drei Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaft wandten sich dagegen, aus diesem Grund keinen Zugang zu den Arbeitsplätzen in den Lesesälen der Universitätsbibliothek und zu den dortigen Präsenzbeständen zu erhalten. Damit seien für sie erhebliche Erschwernisse bei der Vorbereitung auf das Erste Juristische Staatsexamen verbunden, und es drohten ihnen deshalb schlechtere Examensnoten.
Verweigerung des Zugangs zu Lesesälen infektionsschutzrechtlich gerechtfertigt
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Zwar hätten nach dem Berliner Hochschulgesetz alle Studierenden das Recht, die Einrichtungen der Hochschule und damit auch die Universitätsbibliothek nach den hierfür geltenden Vorschriften zu nutzen. Dieser Anspruch sei aber derzeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die 2. IfSchMV eingeschränkt. Die Regelung verfolge mit dem Ziel, die Zahl der Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus zu verringern, einen legitimen Zweck und sei zur Zweckerreichung auch geeignet, denn gerade in geschlossenen Räumen gehe von Menschenansammlungen ein erhöhtes Infektionsrisiko aus. Die
Literaturbeschaffung auch anderweitig möglich
Denn abgesehen davon, dass die Studierenden sich die für die Examensvorbereitung notwendige Literatur entweder anderweitig ausleihen oder kaufen könnten, biete die Universität derzeit zum Ausgleich ein deutlich umfassenderes Online-Angebot an. Durch die gleichzeitige Öffnung der Friseurbetriebe werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt, denn es handele sich dabei schon nicht um gleichgelagerte Sachverhalte. Während nämlich die Friseurleistungen nicht in Abwesenheit des Kunden vorgenommen werden könnten, stelle sich dies beim Zugang zu Lesesälen anders dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30028
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