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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.07.2005
VG 3 A 152.03 -

Kein schriftlicher Verweis für Schüler wegen Hip Hop Musik

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den einem 14-jährigen Schüler der F.-Oberschule wegen Hörens von Musik der Gruppe „Aggro Berlin“ erteilten Verweis aufgehoben.

Im Rahmen einer Klassenfahrt hatten mehrere Schüler auf dem Zimmer laut Musik der Gruppe „Aggro Berlin“ gehört. Der Klassenleiter untersagte den Schülern das weitere Anhören und behielt die einem Mitschüler des Klägers gehörende CD ein, da er die Texte der Musikstücke für sexistisch und rassistisch hielt. Die Klassenkonferenz erteilte u.a. dem Kläger einen schriftlichen Verweis und legte ihm auf, im Fach Musik über ‘Hip-Hop’ und die ideologische Seite der Texte einen Vortrag zu halten. Gegen den Verweis wandte sich der Kläger bei dem Verwaltungsgericht. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport rechtfertigte gegenüber dem Gericht die Erteilung des Verweises u.a. damit, die Lieder der Gruppe ‘Aggro Berlin’ seien pornographisch, sexistisch, drogenverharmlosend, gewaltverherrlichend und frauenverachtend.

Nach Auffassung des Gerichts reichte das Verhalten des Schülers für einen schriftlichen Verweis nicht aus. Zwar sei dem Beklagten zuzugeben, dass einige CDs der Musikgruppe ‘Aggro Berlin’ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert worden seien. Zur Zeit der Klassenfahrt indes sei die Musik der Gruppe im Handel noch frei erhältlich gewesen, eine Indizierung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch habe es seitens der Schule kein Verbot gegeben, welches sich auf ein Mitführen oder Abspielen von Musik dieser Art oder speziell der Gruppe ‘Aggro Berlin’ bezogen und gegen welches der Schüler verstoßen hätte. Schließlich habe es die Schule unterlassen aufzuklären, welche Musikstücke sich konkret auf einer weiteren, bei einer beim Kläger durchgeführten Taschenkontrolle sichergestellten CD befunden hätten und ob auch diese jeweils im Einzelfall inhaltlich die Erziehungsarbeit der Schule gefährdeten. Lasse sich insofern eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht feststellen, sei die erteilte Ordnungsmaßnahme nicht gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 33/05 des VG Berlin vom 26.07.2005

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