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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2016
- VG 4 K 293.14 -
Lärmgrenzwerte nicht überschritten - Weinfest "Rheingauer Weinbrunnen" am Berliner Rüdesheimer Platz darf weiterhin stattfinden
Klage eines Anwohners wegen unzumutbare Lärmbelästigungen erfolglos
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Weinfest am Rüdesheimer Platz ("Rheingauer Weinbrunnen") in Berlin-Wilmersdorf weiter stattfinden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass bisher vom Weinfest schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1967 betreiben Winzer aus dem Rheingau in den Sommermonaten auf einer Empore des Rüdesheimer Platzes einen Weinausschank. Während dieser zunächst nur wenige Wochen dauerte, hat sich der Betrieb in den letzten Jahren zeitlich ausgedehnt; auch die Zahl der Besucher ist deutlich gewachsen. Im Jahre 2014 erteilte das Bezirksamt drei Winzern gaststättenrechtliche Gestattungen für den durchgehenden Betrieb vom 9. Mai bis zum 22. September täglich in der Zeit von 15.00 - 22.00 Uhr, wobei der letzte Ausschank nur bis 21.30 Uhr erfolgen darf.
Anwohner fühlt sich durch unzumutbare Lärmbelästigungen gestört
Der Kläger - ein
Maßgebende Lärmgrenzwerte wurden nicht überschritten
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass vom Weinfest 2014 schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen seien. Die maßgebenden Lärmgrenzwerte seien nach den damaligen Berechnungen nicht überschritten worden. Zwar seien die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 22355
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