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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.03.2016
VG 4 K 293.14 -

Lärmgrenzwerte nicht überschritten - Weinfest "Rheingauer Weinbrunnen" am Berliner Rüdesheimer Platz darf weiterhin stattfinden

Klage eines Anwohners wegen unzumutbare Lärmbelästigungen erfolglos

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Weinfest am Rüdesheimer Platz ("Rheingauer Weinbrunnen") in Berlin-Wilmersdorf weiter stattfinden kann. Nach den Ausführungen des Gerichts konnte nicht festgestellt werden, dass bisher vom Weinfest schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1967 betreiben Winzer aus dem Rheingau in den Sommermonaten auf einer Empore des Rüdesheimer Platzes einen Weinausschank. Während dieser zunächst nur wenige Wochen dauerte, hat sich der Betrieb in den letzten Jahren zeitlich ausgedehnt; auch die Zahl der Besucher ist deutlich gewachsen. Im Jahre 2014 erteilte das Bezirksamt drei Winzern gaststättenrechtliche Gestattungen für den durchgehenden Betrieb vom 9. Mai bis zum 22. September täglich in der Zeit von 15.00 - 22.00 Uhr, wobei der letzte Ausschank nur bis 21.30 Uhr erfolgen darf.

Anwohner fühlt sich durch unzumutbare Lärmbelästigungen gestört

Der Kläger - ein Anwohner des Rüdesheimer Platzes - hatte die Gestattungen seinerzeit erfolglos im Eilverfahren angegriffen. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gestattungen. Er sieht sich nach wie vor durch unzumutbare Lärmbelästigungen gestört. Zudem vertrage sich die Nutzung nicht mit den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben.

Maßgebende Lärmgrenzwerte wurden nicht überschritten

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass vom Weinfest 2014 schädlichen Umwelteinwirkungen ausgegangen seien. Die maßgebenden Lärmgrenzwerte seien nach den damaligen Berechnungen nicht überschritten worden. Zwar seien die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) enthaltenen Richtwerte für Freiluftgaststätten nicht anwendbar. Allerdings könnten sie als Orientierung herangezogen werden. Der bis 22.00 Uhr geltende Wert von 55 db(A) der TA Lärm sei hier nicht überschritten worden. Dies ergebe sich aus den fehlerfreien Berechnungen des Bezirksamts. Die Messungen der zwei vom Gericht gehörten Lärmgutachter stellten dies nicht durchgreifend in Frage. Baurechtliche Bedenken könne der Kläger nicht im gaststättenrechtlichen Verfahren vorbringen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 22355 Dokument-Nr. 22355

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