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Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 28.08.2015
- 6 L 815/15 -
Allgemeinverfügung zum Demonstrationsverbot für das Gebiet der Stadt Heidenau rechtswidrig
Vollständiges Verbot sämtlicher Versammlungen für das gesamte Wochenende erscheint unverhältnismäßig
Das vom Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot für alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau vom 28. August 2015, 14 Uhr bis zum 31. August 2015, 6 Uhr ist offensichtlich rechtswidrig. Dies geht aus einer gerichtlichen Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Behörde ihr für das gesamte Wochenende geltende Demonstrationsverbot für das Stadtgebiet Heidenau damit begründet, dass vor dem Hintergrund der medial begleiteten gewalttätigen Geschehnisse um die erste Aufnahme von Flüchtlingen in die Erstaufnahmeeinrichtung Heidenau am vergangenen Wochenende von einer unmittelbar bestehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werde. Diese könne durch ein Vorgehen gegen die Störer nicht abgewendet werden, weil nicht ausreichend eigene sowie diese ergänzende Polizeikräfte aus anderen Bundesländern und dem Bund zur Verfügung stünden, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zudem würde der Einsatz der der Polizei zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere Wasserwerfer, unverhältnismäßige Schäden auch bei Nichtbeteiligten hervorrufen.
Eilantrag gegen Polizeiverfügung erfolgreich
Gegen die Polizeiverfügung wandte sich ein Bürger, der eidesstattlich versicherte, dass er beabsichtige, an einer vom Verbot erfassten
Gefahrenprognose setzt sich nicht ausreichend mit anstehender Versammlung auseinander
Das Verwaltungsgericht Dresden führte in seinem Beschluss aus, dass sich die angegriffene Allgemeinverfügung des Landratsamts vom 27. August 2015 nach "summarischer Prüfung" als offensichtlich rechtswidrig darstelle. Dies folge zum einen aus dem Umstand, dass der polizeiliche Notstand, der zur Begründung der Allgemeinverfügung herangezogen worden sei, schon nicht hinreichend vorgetragen und belegt worden sei. So stütze sich die vorgenommene Gefahrenprognose lediglich auf die Ereignisse des vergangenen Wochenendes ohne sich konkret mit den für das kommende Wochenende angezeigten Versammlungen auseinanderzusetzen und darzulegen, wie von der zu erwartenden Teilnehmerzahl eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen solle. Insoweit reiche es nicht aus, auf die aus dem gesamten Bundesgebiet erwarteten übrigen Demonstranten zu verweisen.
Angemeldete Demonstrationen können in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht beauflagt werden
Darüber hinaus erscheine die Allgemeinverfügung, die ein vollständiges Verbot sämtlicher Versammlungen für das gesamte Wochenende umfasse,
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
- VG Stuttgart: Stadt darf zu aktivem Einsatz gegen extremistische und fremdenfeindliche Versammlung aufrufen
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.04.2011
[Aktenzeichen: 7 K 602/11]) - BVerfG zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 1402/06])
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Dokument-Nr. 21509
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