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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009
- 18 K 997/09 -
Hafen muss bestimmte Durchfahrtsbreite haben: Reederei darf an ihrem Steg keine großen Schiffe mit einer Breite von mehr 6,50 Meter festmachen lassen
Liegeverbot für Hotel- und Eventschiffe am Steg der Weissen Flotte im Düsseldorfer Medienhafen
Wenn übergroße Schiffe am Steg einer Reederei die Hafendurchfahrt einschränken, kann der Reederei untersagt werden, Schiffe ab einer bestimmten Größe am Steg vor Anker gehen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Ordnungsverfügung bestätigt.
Der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf untersagte der Weisse Flotte Düsseldorf GmbH mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2009, den Anleger im Medienhafen an Hotelschiffe oder ähnlich große
Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leib und Leben von Menschen, wenn
Durchfahrtsbreite zu schmal
Bei der Breite eines an dem Anleger festgemachten Schiffes von maximal erlaubten 6,50 Meter verringere sich die Durchfahrtsbreite auf 7 Meter. Das Boot der städtischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8570
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