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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2020
- 7 L 2038/20 -
Anordnung häuslicher Quarantäne für Schüler wegen infizierter Lehrkraft zu Recht erfolgt
Schüler sind nach Unterricht mit infizierter Lehrkraft als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen
Ein Schüler, der eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) mit einer positiv auf den Krankheitserreger SARS-CoV-2 getesteten Lehrkraft in einem durchgängig gelüfteten Klassenzimmer verbracht hat, muss auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben. Das hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den gegen die Quarantäneanordnung gerichteten Antrag des Schülers im Eilverfahren abgelehnt.
Zur Begründung hat sich die Kammer auf die Erkenntnisse und Orientierungshilfen des Robert-Koch-Instituts (RKI) gestützt und ist dessen wissenschaftlicher Beurteilung gefolgt. Danach werden Personen, die sich gemeinsam mit einer infizierten Person in einem Zeitraum von mehr als 30 Minuten innerhalb eines geschlossenen Raumes mit schlechter Belüftung aufgehalten haben, unabhängig vom Abstand zu der Person und vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung den Kontaktpersonen der Kategorie I zugeordnet, für die das RKI eine häusliche
Lüften womöglich nicht ausreichend gewesen
Der
Schutz der Bevölkerung hat Vorrang
Darüber hinaus führe eine Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherung des Gesundheitssystems eine kurzzeitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtfertige.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29324
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