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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2020
5 L 2765/20.F -

Corona-Verordnung: Begrenzung der Anzahl von Gästen in Privatwohnungen aus formellen Gründen fehlerhaft

Entscheidung wirkt nur für Antragsteller

Die für Maßnahmen nach dem Infektionsschutz­gesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat einem gegen die Allgemeinverfügung Stadt Frankfurt am Main gerichtetes Eilrechts­schutzbegehren einer Privatperson stattgegeben.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 9 der Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 geregelt:

Feiern im privaten Raum (insbesondere in Wohnungen) mit mehr als zehn Personen oder Personen aus mehr als zwei Haushalten sind untersagt. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Regelung. Sie sei evident rechtwidrig und ermögliche es ihm nicht, zu „Feiern“ in seiner eigenen Wohnung drei Personen einzuladen, wenn diese mehr als zwei Haushalten angehörten.

Richter: Bestimmung ist in sich nicht schlüssig

Die Kammer hat dem Antrag stattgegeben. Die allein angegriffene Nr. 9 der Allgemeinverfügung verfolge zwar ein legitimes Ziel. Allerdings sei die Bestimmung in sich nicht schlüssig. Gebildet würden zwei Vergleichsgruppen – zum einen „mehr als zehn Personen“ und zum anderen „Personen aus mehr als zwei Haushalten“. Diese hätten aber eine unterschiedlich große Zahl von Kontaktmöglichkeiten. Bei „Personen aus mehr als zwei Haushalten“ könnten mehr als zehn Personen zusammenkommen.

Regelung nicht nachvollziehbar

Weiter sei die Regelung insofern nicht nachvollziehbar, als sie bloß „Feiern“ erfasse, nicht aber andere Formen privater Zusammenkünfte.

Die Kammer betont, dass die aufschiebende Wirkung allein nur den Antragsteller persönlich trifft und nicht etwa sämtliche Bürgerinnen und Bürger des Stadtgebietes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29346 Dokument-Nr. 29346

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Kommentare (1)

 
 
Ande Leucht schrieb am 23.10.2020

Diese ganzen Verordnungen, die indoor Versammlungen betreffen, widersprechen Art.8 GG (1) und sind damit nichtig. Nur Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz (nicht durch Verordnung) eingeschränkt werden. Das GG unterscheidet nicht zwischen Versammlungen, Veranstaltungen, privaten Feiern usw. Das sind alles Versammlungen im Sinn des Art.8 GG und sie sind dementsprechend zu würdigen.

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