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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 19.06.2013
1 K 543/12 und 1 K 544/12 -

Universität muss nach Bestehen des Ersten juristischen Staatsexamens keinen akademischen Grad verleihen

Berufs­zugangs­situation wird durch unterbleiben der Graduierung nicht unverhältnismäßig erschwert

Die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ist nicht zum Erlass einer Satzung verpflichtet, die Absolventen der Ersten juristischen Prüfung dazu berechtigt, einen akademischen Titel zu führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg, mit denen die Klagen zweier ehemaliger Studierender, die inzwischen den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren, abgewiesen wurden.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machten geltend, 37 von 40 juristischen Fakultäten hätten Empfehlungen des Wissenschaftsrates sowie der Justizministerkonferenz umgesetzt und einen akademischen Abschlussgrad für ihre Jurastudierenden eingeführt. Damit liege nicht nur eine Benachteiligung gegenüber Konkurrenten aus anderen Staaten, sondern auch gegenüber praktisch allen anderen deutschen Jurastudierenden vor, deren Universitäten entsprechende Satzungen erlassen hätten. Das Zeugnis der Ersten juristischen Prüfung, das dazu berechtige, die Bezeichnung "Referendar" zu führen, genüge in Zeiten einer zunehmenden Internationalisierung des akademischen Arbeitsmarktes nicht (mehr), da sich Juristen nicht mehr nur auf klassische Juristenberufe und auch nicht ausschließlich auf Stellen bewerben würden, bei denen die verantwortlichen Personen mit dem deutschen Ausbildungssystem vertraut seien und um die Gleichwertigkeit eines ersten juristischen Examens mit einem universitären Abschluss etwa im Grad des Masters oder Diploms wüssten.

Allgemeiner Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht verletzt

Das Verwaltungsgericht Freiburg sah dies anders und führte in seiner Entscheidung aus, die Tatsache, dass die beklagte Albert-Ludwigs-Universität, anders als die meisten anderen Hochschulen, keinen akademischen Grad nach Ablegen der Ersten juristischen Prüfung verleihe, nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzte, weil dieser die Träger öffentlicher Gewalt allein in ihrem konkreten Zuständigkeitsbereich binde. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleihe die Beklagte aber auch bei anderen Studiengängen, in denen das Studium mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, keinen Hochschulgrad.

Berufszugangssituation hängt in erster Linie von der Qualität der Hochschulausbildung und nicht von einer Graduierung ab

Das Unterbleiben einer Graduierung erschwere die Wahl oder die Ausübung des Berufs nicht unverhältnismäßig. Die Berufszugangssituation hänge in erster Linie - vor allem auch aus Sicht eines Arbeitgebers - nicht von einer Graduierung, sondern von der Qualität der Hochschulausbildung ab. Einem Absolventen der Beklagten sei es in mehrfacher Hinsicht möglich, auch ohne akademische Gradführung seine maßgebliche Qualifikation gegenüber einem potentiellen Arbeitgeber aussagekräftig darzustellen. Das Zeugnis über die Erste juristische Prüfung enthalte die erreichte Gesamtpunktzahl und Gesamtnote der Prüfung. Ferner weise es die erreichten Endpunktzahlen und Endnoten der Staatsprüfung und der Universitätsprüfung gesondert aus.

Kläger können von Universität "Diploma Supplement" erhalten

Darüber hinaus könne das "Diploma Supplement" ausgegeben werden. Das von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellte Muster eines "Diploma Supplement" enthalte Angaben zum nationalen Hochschulsystem, insbesondere zum Grad der Qualifikation und zum Typ der Institution, die sie vergeben hat. Außerdem seien ausführliche Darstellungen u.a. zur Staatsprüfung sowie die Feststellung enthalten, dass der Erwerb dieser Qualifikation dem Master entspreche und die drei Qualifikationen (Diplom, Magister Artium und Staatsprüfung) akademisch gleichwertig seien und die formale Voraussetzung zur Promotion bildeten. Eine weitere wichtige Unterstützung bei der Anerkennung deutscher Hochschulabschlüsse im Ausland finde durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) statt, die u. a. Inhabern deutscher Qualifikationen für die berufliche Anerkennung im Ausland Bescheinigungen über Verlauf und Wertigkeit des deutschen Ausbildungsgangs ausstellen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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