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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 05.08.2021
- 10 K 2106/21 -
Streitigkeiten in der Eschholzstraße: Keine weiteren Auskünfte zu Polizeibeamten
VG Freiburg bestätigt Auskunftsverweigerung
Der Schutz der Persönlichkeit eines Polizeibeamten, der an Streitigkeiten am 12.06.2021 in der Freiburger Eschholzstraße beteiligt gewesen sein soll, sowie eines als Zeugen geführten Polizeibeamten steht der Erteilung weiterer Auskünfte durch das Polizeipräsidium Freiburg entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12.06.2021 gegen 18.00 Uhr soll es im Bereich der Eschholzstraße zu Streitigkeiten mit mehreren Personen gekommen sein, woraufhin
Auskunftsverlangen zum Aufgabenbereich und Organisationseinheit nicht rechtmäßig
Radio Dreyeckland stellte am 07.07.2021 beim Verwaltungsgericht Freiburg einen Eilantrag mit dem Ziel der Erteilung weiterer Auskünfte. Das Polizeipräsidium Freiburg teilte im gerichtlichen Verfahren insbesondere mit, dass der beschuldigte Polizeibeamte administrativ als Sachbearbeiter tätig sei, zwischen ihm und dem Polizeipräsidenten drei Hierarchieebenen bestünden und es nie einen persönlichen Termin mit dem Polizeipräsidenten gegeben habe, verweigerte aber mit der Begründung, es sei eine Identifizierung des Polizeibeamten zu befürchten, die Erteilung weiterer Auskünfte zu Aufgabenbereich und Organisationseinheit. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies nun als rechtmäßig, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Radio Dreyeckland könne sich auf ein Informationsinteresse berufen. Es dürfte ein Interesse der Öffentlichkeit daran bestehen, zu erfahren, ob der Polizeibeamte, gegen den wegen des Vorwurfs ausländerfeindlichen Verhaltens ermittelt werde, in einem Bereich eingesetzt sei, in dem er große Einflussmöglichkeiten auf andere Kolleginnen und Kollegen und gegebenenfalls auch auf die Ausrichtung polizeilicher Arbeit im Allgemeinen habe. Die von Radio Dreyeckland geäußerte Befürchtung, es würden keine neutralen Ermittlungen durchgeführt, könne ein Informationsinteresse hingegen schon deshalb nicht begründen, weil entsprechende Anhaltspunkte in keiner Weise ersichtlich seien.
Gefahr der Vorverurteilung bei Auskunft zur Position innerhalb der Polizei
Dem Auskunftsverlangen stehe aber der Schutz der Polizeibeamten vor der Preisgabe persönlicher Daten entgegen. Würde über die bereits mitgeteilten Informationen hinaus Auskunft zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich oder zu der Organisationseinheit, der sie angehörten, oder insbesondere zu der Frage erteilt, ob sie dem Einsatz- oder Führungsstab des Polizeipräsidenten angehörten, könnten sie jedenfalls für die übrigen Angehörigen des Polizeipräsidiums Freiburg identifizierbar sein. Damit sei auch eine Weitergabe der Informationen an weitere Personen zu befürchten. Im Falle einer Identifizierung des beschuldigten Polizeibeamten liefe die Unschuldsvermutung leer und es entstünde die Gefahr einer Vorverurteilung. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnis sei jedoch noch offen, ob er die ihm angelasteten ausländerfeindlichen Äußerungen getätigt habe und ob tatsächlich eine „Hetzjagd“ stattgefunden habe. Zudem handele es sich bei dem noch laufenden behördlichen Disziplinarverfahren um ein durch Vertraulichkeit geprägtes Verwaltungsverfahren, in dem keine öffentliche Verhandlung durchgeführt werde. Auch stellte es eine Verletzung der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht dar, wenn dieser durch die begehrte Auskunft identifiziert werden könnte und damit offenbar werden würde, dass er Beschuldigter in einem strafrechtlichen
Kein Anspruch auf weitere Auskunft
Für die begehrte weitere Auskunft hinsichtlich des Polizeibeamten, der lediglich als Zeuge geführt werde, fehle es wohl bereits an einem Informationsinteresse. Es seien nach den Angaben des Polizeipräsidiums 20 Vernehmungen mit verschiedenen Zeugen durchgeführt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bezüglich des Polizeibeamten ein besonders Informationsinteresse bestehen solle. Im Übrigen stünden der Auskunft ebenfalls private Interessen des Beamten sowie die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht entgegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30702
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