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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 04.04.2006
- 6 G 51/06 -
Gericht bestätigt Linienverkehrsgenehmigung für Buslinien
Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag einer Konkurrentin um die Bedienung der Buslinien 410, 419 und 420, die zwischen Gießen, Heuchelheim, Lohra und Bischoffen verkehren, abgelehnt.
Die Antragstellerin, die eine der Linien bis Ende 2005 bedient hatte, war im europaweit ausgeschriebenen Wettbewerb um die Vergabe der genannten Buslinien unterlegen. Sie hatte daraufhin ihr Angebot neu kalkuliert und Einsparungen errechnet, die daraus resultierten, dass sie einzelne Vergabevorgaben des Aufgabenträgers, des Zweckverbandes Oberhessische Versorgungswerke (ZOV), außer Betracht ließ (z.B. die Vorgaben zum Typ, zur Ausstattung und zum Erscheinungsbild der Busse). Sie stellte einen erneuten Antrag und berief sich darauf, ihr Antrag betreffe nun im Gegensatz zum europaweit ausgeschriebenen und an die genauen Vorgaben des öffentlichen Aufgabenträgers gebundenen gemeinwirtschaftlichen Betrieb einen so genannten eigenwirtschaftlichen und damit vorrangig zu berücksichtigenden Betrieb.
Hintergrund ist, dass das hier einschlägige deutsche Personenbeförderungsgesetz zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen unterscheidet und ersteren den Vorrang einräumt. Dabei bedeutet eigenwirtschaftlich nach der gesetzlichen Definition, dass der Aufwand in diesem traditionsgemäß stark defizitären Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) durch die Unternehmenserträge einschließlich gesetzlicher Ausgleichs- und Erststattungszahlungen gedeckt sein muss. Die Auslegung dieser Vorschrift ist höchst streitig, insbesondere, ob sie mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich - ohne eine eindeutige Antwort zu geben - bereits mit der Frage befasst, ob die Regelung des deutschen Rechts, eine zulässige Ausnahmeregelung von der einschlägigen EG-Verordnung darstellt.
Die Kammer konnte diese Rechtsfrage indes unbeantwortet lassen, da sie der Auffassung war, dass die Antragstellerin sich auf die entsprechende umstrittene Regelung gar nicht berufen könne. Die Vorgaben des Europarechts sehen nämlich vor, dass Ausnahmen von den entsprechenden EG-Verordnungen über die Vergabe von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen nur bei solchen Unternehmern möglich sind, die nicht überregional agieren. Das sah die Kammer bei der Antragstellerin nicht als gegeben an, die neben dem regionalen Linienverkehr noch im Bereich des Reiseverkehrs tätig ist. Die Kammer hat damit vorläufig die Entscheidung des für die streitige Genehmigung zuständigen Regierungspräsidiums bestätigt. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 07.04.2006
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Dokument-Nr. 2190
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