Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 18.08.2010
- 8 K 4083/09.GI -
Aufstellung von mehr als drei Geldspielgeräten in zusammenhängenden Gaststätten unzulässig
Begrenzung der Anzahl von Geldspielautomaten dient der Wahrung des Jugendschutzes
Das Aufstellen von mehr als drei Geldspielautomaten in zusammenhängenden Gaststätten ist unzulässig. Laut Spielverordnung ist – zur Wahrung des Jugendschutzes – an Orten, deren Hauptzweck nicht das Spielen darstellt, nur eine begrenzte Anzahl von Geldspielautomaten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Gaststättenbetreiber geklagt, der in Wetzlar drei unterschiedlich konzipierte Gaststätten betreibt, die räumlich miteinander verbunden sind und über eine gemeinsame Toilettenanlage und einen gemeinsamen Fluchtweg verfügen. Er hat dort insgesamt neun
Aufstellung der Spielautomaten war aufgrund des Zuschnitts der Gaststätten von Anfang an unzulässig
Der Gaststättenbetreiber hatte mit seiner dagegen gerichteten Klage nun zwar Erfolg. Aber nur, weil ein hier von der Stadt Wetzlar ausdrücklich vorgenommener „Widerruf“ im juristischen Sinne nur möglich ist, wenn ein Bescheid aufgehoben wird, der zuvor rechtmäßig war. Die Stadt hätte – so das Gericht - hier vielmehr Auflagen prüfen oder ggf. den von Anfang an rechtswidrigen Bescheid „zurücknehmen“ müssen. Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Aufstellung der Spielautomaten beim derzeitigen Zuschnitt der Gaststätten von Anfang an unzulässig war und auch heute noch ist. Da aber die „Rücknahme“ andere Ermessenserwägungen erfordert als der „Widerruf“, musste der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Höchstgrenze von drei Automaten pro Gaststätte überschritten
Dass das Aufstellen der insgesamt neun Spielautomaten (drei in jeder Gaststätte) unzulässig ist, begründet das Gericht damit, dass durch die miteinander verbundenen Gaststätten die nach der Spielverordnung zulässige Automatenhöchstgrenze von drei pro
Glückspiel nur an Orten zulässig, an denen Spielen den Hauptzweck darstellt
Sinn und Zweck der Spielverordnung sei es, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt (Spielhallen) und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. An anderen Orten sei zur Wahrung des Jugendschutzes deshalb nur eine begrenzte Anzahl von
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10205
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10205
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.