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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 29.11.2013
- 8 L 1931/13.GI -
Keine kostenlosen Speisen und Getränke in Spielhallen
Unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken ist eine laut Hessischem Spielhallengesetz unzulässige „sonstige finanzielle Vergünstigungen“
Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Spielhallenbetreiberin in ihrer Spielhalle keine kostenlosen Speisen und Getränke an Spieler ausgeben darf, da dies ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoßen würde. Gemäß 8 Abs. 3 HSpielhG ist die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken eine „sonstige finanzielle Vergünstigungen“, die Spielern nicht gewährt werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Spielhallenbetreiberin aus Marburg mit einem Eilantrag erreichen, in ihrer
Erhalt von kostenlosen Speisen und Getränken stellt finanzielle Vergünstigung dar
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnt den Antrag jedoch ab und stellte fest, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich
Unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken widerspricht gesetzgeberischen Zielen, Aufenthalte in Spielhallen zur Verhinderung von Spielsucht zu verkürzen
Darüber hinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von
Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012
§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis
[...]
(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Ausnahmsloses Rauchverbot in brandenburgischen Spielhallen verfassungsgemäß
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2011
[Aktenzeichen: (2B) 53 Ss-OWi 404/10 (204/10) und (2B) 53 SS-OWi]) - VG Gießen zur Aufstellung von Geldspielgeräte in Stehcafés
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 15.11.2010
[Aktenzeichen: 8 L 2163/10.GI])
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Dokument-Nr. 17321
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