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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 29.11.2013
8 L 1931/13.GI -

Keine kostenlosen Speisen und Getränke in Spielhallen

Unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken ist eine laut Hessischem Spielhallengesetz unzulässige „sonstige finanzielle Vergünstigungen“

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Spiel­hallen­betreiberin in ihrer Spielhalle keine kostenlosen Speisen und Getränke an Spieler ausgeben darf, da dies ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoßen würde. Gemäß 8 Abs. 3 HSpielhG ist die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken eine „sonstige finanzielle Vergünstigungen“, die Spielern nicht gewährt werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall wollte eine Spielhallenbetreiberin aus Marburg mit einem Eilantrag erreichen, in ihrer Spielhalle kostenlose Speisen und Getränke an die Spieler ausgeben zu dürfen. Dies dürfe ihr durch das neue Spielhallengesetz nicht verwehrt werden. Denn anders als die Großspielhallen, die schon durch das Anbieten von Raucherräumen o.ä. Besucher anlocken könnten, seien ihre Möglichkeiten eingeschränkt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung führe.

Erhalt von kostenlosen Speisen und Getränken stellt finanzielle Vergünstigung dar

Das Verwaltungsgericht Gießen lehnt den Antrag jedoch ab und stellte fest, dass die Antragstellerin gegen ihre Pflichten aus dem seit dem 30. Juni 2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) verstoße, wenn sie unentgeltlich Speisen und Getränke an die Spieler ausgebe. Denn die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken unterfalle den „sonstige finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des § 8 Abs. 3 HSpielhG, die Spielern nicht gewährt werden dürften. Auch geldwerte Vorteile, wie der Erhalt von Speisen und Getränken, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten sei, stellten eine solche finanzielle Vergünstigung dar.

Unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken widerspricht gesetzgeberischen Zielen, Aufenthalte in Spielhallen zur Verhinderung von Spielsucht zu verkürzen

Darüber hinaus widerspreche die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken auch der Zielsetzung des Hessischen Spielhallengesetzes, das unter anderem der Spielsucht entgegenwirken wolle. So dürfe nach dem HSpielhG der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des Gesetzes, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, nicht zuwiderlaufen. Entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel, der Spielsucht entgegenzuwirken, müssten Anreize zum längeren Aufenthalt in Spielhallen vermieden werden. Durch die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken werde aber gerade im Gegenteil ein Anreiz geschaffen, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten, anstatt sich andernorts - und kostenpflichtig - mit Speisen und Getränken zu versorgen. Nach der Lebenserfahrung führe ein verlängerter Aufenthalt in der Spielhalle dazu, dass das Spielangebot stärker genutzt und somit die Gefahr einer Sucht erhöht werde.

Hessisches Spielhallengesetz vom 28. Juni 2012

§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis

[...]

(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder § 33 d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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