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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 15.11.2010
- 8 L 2163/10.GI -
VG Gießen zur Aufstellung von Geldspielgeräte in Stehcafés
Geldspielgeräte nur in Gaststättenbetrieb zulässig
In einem Stehcafé, in dem kein hinreichender Gaststättenbetrieb stattfindet, ist das Aufstellen von Geldspielgeräten grundsätzlich unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Gießen mit einer
Voraussetzung für Aufstellung von Geldspielautomaten nach Spielverordnung nicht erfüllt
Der Eilantrag gegen den Widerruf blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolglos. Voraussetzung für die Aufstellung von
Voraussetzungen der Spielverordnung sollten offensichtlich umgangen werden
Obwohl diese Umstände schon bei der Erteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 10577
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