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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 22.01.2015
- 9 E 4775/14 -
Geplanter Bau einer Gemeinschaftsunterkunft in Hamburg gestoppt
Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in besonders geschütztem Wohngebiet unzulässig
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag von Anwohnern, die sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft in dem ehemaligen Kreiswehrersatzamt an der Sophienterrasse gewendet haben, stattgegeben. Damit darf das Vorhaben vorläufig nicht weitergeführt werden.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Hamburg im Wesentlichen aus, dass die Antragsteller, deren Grundstücke in dem gleichen Baublock wie die geplante Einrichtung liegen, sich auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen können. Der geltende Bebauungsplan weise das Gebiet als besonders geschütztes Wohngebiet aus. Bei der Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen in der vorgesehenen Art und Weise handele es sich nicht um eine Wohnnutzung im engeren Sinne, sondern um eine wohnähnliche Nutzung in einer sozialen Einrichtung. Für eine Wohnnutzung fehle es an der auf Dauer angelegten Häuslichkeit und an der Freiwilligkeit des Aufenthalts. Eine Wohnnutzung setze ferner ein Mindestmaß an Intimität voraus. Hieran fehle es ebenfalls. Als Anlage für soziale Zwecke sei die geplante Einrichtung in dem behördlich genehmigten Umfang in einem besonders geschützten Wohngebiet unzulässig. Denn es handele sich nicht nur um eine kleine Anlage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg/ra-online
- Unterkunft für Flüchtlinge und Asylsuchende im Gewerbegebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 13.11.2014
[Aktenzeichen: 2 L 2039/14, 2 L 2050/14]) - Kein Aufschub für Asylbewerberunterkünfte in Berlin-Köpenick
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2014
[Aktenzeichen: VG 13 L 327.14 u.a.- und VG 13 L 355.14 u.a.])
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Dokument-Nr. 20516
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