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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.01.2010
- 1 K 1036/09.KO -
VG Koblenz zur Kennzeichenpflicht bei verpackten Backwaren: Gewichtsangaben auf Gebäckstücke (Butterhörnchen, Croissants u.a.)
Unternehmen muss Gewicht der Füllmenge gemäß der Fertigpackungsverordnung auf Verpackung angeben
Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch” angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150,00 € erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der
Angaben auf Verpackung dienen dem Verbraucherschutz und beeinträchtigen nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit des Unternehmens
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, so das Gericht, müsse das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2010
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 9140
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