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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.03.2022
- 3 K 964/21.KO -
Grundschülerin klagt erfolglos gegen Anordnung ihrer Gesundheitsüberwachung als Corona-Kontaktperson
VG Koblenz weist Klage gegen durch das Gesundheitsamt angeordnete Überwachung ab
Das zuständige Gesundheitsamt durfte aufgrund eines positiven Corona-Falles im Jahr 2020 an einer Grundschule trotz negativer Ergebnisse eines sog. Sammelabstrichs bei den Schülerinnen und Schülern und dem Lehrpersonal sämtliche Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen der Kategorie II einstufen und deren Beobachtung und Gesundheitsüberwachung anordnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage einer Grundschülerin ab.
Nachdem dem
Ansteckungsverdacht bestand
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin habe nach der maßgeblichen Kenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung als Ansteckungsverdächtige eingestuft werden können, so die Koblenzer Richter. Ausreichend für diese Einschätzung sei, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher sei als das Gegenteil. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihre Mitschülerin positiv auf das Corona-Virus getestet worden und die Klägerin nach den Kriterien des Robert Koch-Instituts als ansteckungsverdächtig einzustufen gewesen sei.
Keine individuelle Risikoabwägung vorzunehmen
Einer individuellen Risikoeinschätzung durch den Beklagten habe es – auch angesichts der rasanten Verbreitung des Coronavirus und der nur eingeschränkten Testmöglichkeiten zum damaligen Zeitpunkt und der mit diesem Virus verbundenen Gefahren – nicht bedurft. Deshalb habe dem Einwand der Klägerin, sie habe keinen Kontakt mit der infizierten Mitschülerin gehabt, nicht weiter nachgegangen werden müssen. Ausreichend für die Einschätzung des Gesundheitsamtes sei vielmehr gewesen, dass es sich um eine schwer zu überblickende Kontaktsituation gehandelt habe. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe noch keine Maskenpflicht an der
Maßnahmen verhältnismäßig
Die angeordneten Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen, da kein gegenüber der Beobachtung und Gesundheitsüberwachung milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31628
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