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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 12.12.2019
- 20 L 2567/19 -
Ausländern steht trotz Ausreisepflicht Anspruch auf Unterbringung in Obdachlosenunterkunft zu
Unterbringungsanspruch entfällt nicht durch Ausreisepflicht oder Grenzübertrittsbescheinigung
Ausländer haben trotz Ausreisepflicht einen Anspruch auf Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und gab damit einem Eilantrag einer Familie aus Albanien statt.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Ehepaar und ihre zwei Kinder, reisten vor wenigen Tagen aus ihrem Heimatland nach Deutschland ein. Sie wandten sich an das Ausländeramt der Stadt Köln und erklärten, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Das Ausländeramt stellte ihnen eine so genannte Grenzübertrittsbescheinigung aus. Dabei handelt es sich um ein Dokument, in dem ausreisepflichtigen Personen eine Frist zur freiwilligen
Familie stellt Eilantrag auf Unterbringung
Mit ihrem Eilantrag wollten die Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung der Stadt Köln erreichen, sie bis zur Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen. Sie seien ansonsten obdachlos und müssten mit ihren Kindern auf der Straße schlafen. Die Stadt machte demgegenüber geltend, dass die Antragsteller ausreisepflichtig seien. Sie könnten ihrer Obdachlosigkeit durch eine Rückreise nach Albanien entgehen. Busse nach Tirana führen jeden Tag.
VG: Familie hat Anspruch auf Unterbringung in Obdachlosenunterkunft
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Antrag statt. Da die Antragssteller nicht in der Lage seien, sich aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu verschaffen, sei die Stadt als Ordnungsbehörde verpflichtet, sie bis zu einer Zuweisung zu einer Aufnahmeeinrichtung in einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28215
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