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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.03.2013
- 6 A 41/10 -
Knorpel des Kehlkopfes und der Luftröhre dürfen zur Fleischherstellung nicht verwendet werden
Technologisch nicht vermeidbare Knorpelreste nur als Knorpel in Bauchfleisch zulässig
Fleisch, das von Kehlkopf- und Luftröhrenabschnitten mit Hilfe eines Separators gewonnen und gewolft wird, und bei dem der Verdacht besteht, dass es Knorpel- und Schleimhautreste enthält, darf nicht unter der Bezeichnung „Verarbeitungsfleisch gewolft" für die Herstellung von Fleischerzeugnissen in den Verkehr gebracht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bis Ende Juni 2010 produzierte das Unternehmen „Verarbeitungsfleisch gewolft", seitdem ist diese Produktion eingestellt. Im Januar 2010 fand eine Routinekontrolle statt, bei der Folgendes festgestellt wurde: Bei dem Produkt handelte sich um
Technisch unvermeidbare Knorpelpartikel in Fleisch laut des Unternehmens zulässig
Gegen die Verfügung des Landkreises hat das Unternehmen im Hinblick auf das immer noch anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und trägt unter anderem vor, es seien zunächst keine hinreichenden Feststellungen getroffen worden, dass tatsächlich
Erwartungen der Verbraucher müssen geschützt werden
Das Gericht hat die Klage abgewiesen und das vorläufige Verbot des Landkreises über das Inverkehrbringen des Produktes „Verarbeitungsfleisch gewolft" bestätigt: Schon im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung bestand der hinreichende Verdacht, dass das Erzeugnis unter Verstoß gegen europäische und deutsche Rechtsvorschriften hergestellt wurde. Nach einer europäischen Verordnung von 2004 hat ein Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Knorpel des Kehlkopfes und der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15442
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