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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 17.05.2011
1 L 219/11.MZ -

VG Mainz: Verlust waffen­rechtlicher Erlaubnis und Jagdschein bei wein­rechtlicher Straftat

Waffenrechtliche Erlaubnis und Jagdschein kann als Folge von Straftaten ohne Bezug zu Waffen oder Gewalt entzogen werden

Ein Waffen- und Jagdscheinbesitzer, der wegen einer weinrechtlichen Straftat verurteilt worden ist, muss damit rechnen, dass ihm mit sofortiger Wirkung seine waffenrechtlichen Erlaubnisse für die Waffen widerrufen und sein Jagdschein für ungültig erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller Sportschütze und besaß seit vielen Jahren eine waffenrechtliche Erlaubnis und einen Jagdschein. Im Jahre 2009 wurde er wegen vorsätzlicher Verstöße gegen weinrechtliche Vorschriften (Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit irreführender Bezeichnung) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nachdem die Kreisverwaltung Mainz-Bingen hiervon Kenntnis erlangt hatte, traf die Kreisverwaltung wegen der Verurteilung unter anderem die genannten Verfügungen.

Für Antragsteller Verfügungen unverhältnismäßig

Mit dem Ziel, den Sofortvollzug der Verfügungen zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Es sei unverhältnismäßig, ihm seine beiden Berechtigungen allein wegen seines weinrechtlichen Vergehens zu entziehen.

Erlaubniswiderruf bereits bei Verurteilung zu 60 Tagessätzen möglich

Der Sofortvollzug der Verfügungen wurde vom Gericht jedoch bestätigt. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis sei rechtens, weil der Antragsteller nicht die für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese fehle in der Regel bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft 5 Jahre noch nicht verstrichen seien. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall.

Straftat ohne Bezug zu Waffen irrelevant

Dass dessen Straftat keinen Bezug zu Waffen oder Gewalt habe, sei irrelevant. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regel rechtfertige, liege nicht vor. Ein Ausnahmefall setze voraus, dass die Umstände der strafbaren Handlung die Verfehlung des Betreffenden in einer Weise in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt seien. Derartige besondere Tatumstände lägen hier nicht vor. Die infolge der strafgerichtlichen Verurteilung fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertige es auch, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11642 Dokument-Nr. 11642

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