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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 17.06.2015
3 K 782/14.MZ -

Verkehrs­sicherungs­pflicht für eine Grabstätte liegt bei Nutzungs­berechtigtem

Nutzungs­berechtigter muss für Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen sorgen

Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steinumrandung eines Grabes hatte sich an der hinteren Seite abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte des Grabes Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernachlässigung der eigenen Verkehrssicherungspflicht, sondern habe seinen Grund in dem niedrigen Erdniveau der dahinterliegenden aufgegebenen Grabstätte.

Nutzungsberechtigter muss Grabstätte dauerhaft in verkehrsfähigem Zustand halten

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der Friedhofssatzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten. Hiernach habe im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein der Nutzungsberechtigte die Grabstätte dauernd in verkehrsfähigem Zustand zu halten. Der Nutzer schaffe durch die Errichtung der Grabanlage, die der Friedhofsträger regelmäßig zu dulden habe, selbst eine Gefahrenquelle. Vorliegend treffe den Friedhofsträger auch nicht ausnahmsweise eine Verantwortung, denn die angrenzende Geländehöhe halte sich im Rahmen des auf einem Friedhof Üblichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 21203 Dokument-Nr. 21203

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Kommentare (4)

 
 
Claudia Unger schrieb am 01.07.2015

Tut mit leid, dass ich das jetzt mal so sagen muss:

aber leider ein unqualifizierter, ahnungsloser Kommentar. Die Gemeinde würde Geld verschwenden, wenn sie die Kosten für die Instandhaltung der Grabstätte ohne Not, d.h. ohne gesetzliche Grundlage, übernehmen würde.

Ohne die Einzelheiten dieses speziellen Falles zu kennen, kann man doch nicht einfach pauschal mal über die Verwaltung herfallen und unterstellen, dass generell Geld verschwendet würde und immer zu Ungunsten des Bürgers gehandelt würde. Diese Einstellung finde ich sehr traurig ...

Mathias Wagener schrieb am 29.06.2015

Das ist ein ganz einseitiges Urteil zu Gunsten

der Gemeinde, die den Friedhof unterhält.Die Argumentation des Grabnutzungsberechtigten wird völlig vernachlässigt.

Claudia Unger antwortete am 29.06.2015

Mitnichten:

Dies ist ein Urteil im Sinne und zum Wohl der Allgemeinheit, denn der Nutzungsberechtigte kann sich nicht auf vorgeschobenen Gründen von seiner Verkehrssicherungspflicht für die Grabstätte lossagen. Es ist der Allgemeiheit, sprich dem Steuerzahler der ja letztendlich für die Unterhaltung des Friedhofes einsteht, nicht zuzumuten Kosten zu tragen, die nachweislich allein im persönlichen Wirkungsbereich des Nutzungsberechtigten entstanden sind. Dies wurde komplett im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und letztendlich im Klageverfahren geprüft. Die Argumentation des Nutzungsberechtigten wurde keineswegs vernachlässigt. Letztendlich sollen ja auch die Kosten für die Nutzung der Friedhöfe in einem vertretbaren Rahmen bleiben.

Armin antwortete am 29.06.2015

Sagen wirs mal so, wenn die Gemeinde hier leider nicht zahlen muss, so wird das ersparte Geld ganz sicher anderweitig verschwendet... Oder haben Sie bei einer Behörde schon einmal einen vernüftigen Umgang mit Geld erlebt??

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