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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 17.06.2015
- 3 K 782/14.MZ -
Verkehrssicherungspflicht für eine Grabstätte liegt bei Nutzungsberechtigtem
Nutzungsberechtigter muss für Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen sorgen
Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steinumrandung eines Grabes hatte sich an der hinteren Seite abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte des Grabes Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernachlässigung der eigenen
Nutzungsberechtigter muss Grabstätte dauerhaft in verkehrsfähigem Zustand halten
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der Friedhofssatzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten. Hiernach habe im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein der Nutzungsberechtigte die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Grabnutzungsrecht kann nicht wegen persönlichem Fehlverhalten entzogen werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2008
[Aktenzeichen: 6 K 3723/07]) - In der Friedhofssatzung festgelegtes Verbot von Verwendung von Grabplatten wirksam
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.06.2010
[Aktenzeichen: 8 ME 125/10])
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Dokument-Nr. 21203
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