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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28.04.2010
- 3 K 822/09.MZ -
Prütting-Kommentar im Examen: Prüfungsamt muss bei der Entscheidung über Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel im Zweiten Staatsexamen eine ordentliche Auswahl treffen und darf keine sachfremden Erwägungen anstellen
Verlag will Zulassung des BGB-Kommentars von Prütting/Wegen/Weinreich zur Zweiten juristischen Staatsprüfung erreichen
Das Prüfungsamt hat in der Regel darüber zu entscheiden, welche Hilfsmittel zu einer Prüfung zugelassen werden. Die Zulassung eines bestimmten Hilfsmittels kann deshalb nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Beruht die Nichtzulassung von Hilfsmitteln jedoch auf sachfremden Erwägungen, so kann das Prüfungsamt dazu verpflichtet werden, eine Zulassung erneut zu prüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Verlag auf
Prüfungsamt darf Auswahl über die zulässigen Hilfsmittel treffen
Das Verwaltungsgericht Mainz urteilte, hinsichtlich der Forderung auf
Nichtzulassung des Kommentars beruhte auf sachfremden Erwägungen
Soweit die Klägerin hingegen eine erneute Entscheidung des Beklagten über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz (vt/st)
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Dokument-Nr. 12822
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