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Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12.05.2010
- 2 L 103/10 und 2 L 215/10 (vom 27.05.2010) -
Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Drogenkonsum zulässig
Besitz deutscher Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis aus EU-Mitgliedstaat bei Entziehung des Führerscheins wegen Drogenkonsums nicht relevant
Schon der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) genügt, um eine Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Im zugrunde liegenden Fall blieb der Eilantrag eines Fahrerlaubnisinhabers, der nach eigenen Angaben nur ein einziges Mal Heroin zu sich genommen hatte, ohne Erfolg. Dieser hatte zudem nicht nachweisen können, seit dem Konsum der Droge hinreichend lange, nämlich im Regelfall mindestens ein Jahr, abstinent gelebt zu haben.
Fahrerlaubnisentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsums ebenfalls zulässig
Ebenfalls erfolglos blieb der Eilantrag eines Cannabiskonsumenten, der gelegentlich Cannabis zu sich genommen hatte und unter Einfluss dieser Droge Auto gefahren war. Das Verwaltungsgericht Minden entschied, dass es insoweit ohne Bedeutung sei, dass der Antragsteller Cannabis nicht regelmäßig konsumiert habe und erklärte die
Ohne Relevanz war in diesen Fällen, ob die Drogenkonsumenten eine deutsche Fahrerlaubnis oder eine Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates besaßen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
- Fahrerlaubnisentzug wegen Drogen: Behauptung nur unfreiwillig passiv Kokain konsumiert zu haben, hilft nicht
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.02.2009
[Aktenzeichen: VG 11 A 778.08]) - Entzug der Fahrerlaubnis schon nach einmaligem Konsum harter Drogen zulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.08.2008
[Aktenzeichen: 10 B 10715/08.OVG])
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Dokument-Nr. 10142
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