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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 16.04.2015
- M 10 K 13.4759 -
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Landtag muss Verwendung öffentlicher Mittel offenlegen
Interesse der Wähler an Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel überwiegt Interessen des betroffenen Landtagsabgeordneten
Das Verwaltungsgericht München hat dem Auskunftsbegehren des Chefredakteurs des Nordbayerischen Kuriers gegenüber dem Bayerischen Landtag stattgegeben und damit den Freistaat Bayern verpflichtet, dem Redakteur Auskunft darüber zu erteilen, welche jährliche Bruttovergütung ein früherer Landtagsabgeordneter für die Beschäftigung seiner Ehefrau als Sekretärin in seinem häuslichen Abgeordnetenbüro von 2000 bis Ende September 2013 geltend gemacht hat.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München steht der
Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten bei Personen des öffentlichen Lebens geringer einzustufen als bei Privatpersonen
Weder das Recht auf das freie Mandat des Abgeordneten noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgeordneten und seiner Ehefrau würden durch die Presseauskunft verletzt. Ein Abgeordneter sei eine Person des öffentlichen Lebens, bei der die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten (jedenfalls in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit) geringer einzustufen sei als bei einer Privatperson. Auch wenn die Ehefrau selbst nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sei, habe sie durch ihre Bezüge öffentliche Mittel erhalten, da diese der Aufwandsentschädigung ihres Ehemannes entstammten. Die Offenlegung der Bruttobezüge sei auch deshalb nicht unangemessen, weil diese jedenfalls weitestgehend aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelt werden könnten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht München/ra-online
- Journalist hat keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch über Verwendung der Sachleistungspauschale der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2013
[Aktenzeichen: OVG 6 S 46.12]) - Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2015
[Aktenzeichen: OVG 6 S 67.14])
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Dokument-Nr. 21219
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