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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.10.2015
4 K 433/13, 4 K 1643/13 und andere -

Beamte haben Anspruch auf Entschädigung wegen alters­diskriminierender Besoldung

70 Beamtinnen und Beamten aus Münster und Ibbenbüren steht Entschädigung in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich zu

Das Verwaltungsgericht Münster hat insgesamt 70 Beamtinnen und Beamten der Städte Münster und Ibbenbüren sowie eines Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen eine Entschädigung in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich zugesprochen, weil ihre Besoldung bis zum 31. Mai 2013 gegen das Verbot der Alters­diskriminierung verstieß.

Die von den Beklagten jeweils geschuldete Besoldung der Klägerinnen und Kläger habe bis einschließlich 31. Mai 2013 auf einer gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßenden gesetzlichen Grundlage beruht, urteilte das Verwaltungsgericht. Nach dem bis zum 31. Mai 2013 in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung habe sich die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem in Abhängigkeit zum Lebensalter stehenden Besoldungsdienstalter gerichtet. Dieses Besoldungssystem habe gegen die so genannte Antidiskriminierungsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung vom Bundesgesetzgeber erlassene Antidiskriminierungsgesetz verstoßen.

Verwaltungsgericht bejaht Entschädigungsansprüche in Höhe von 100 Euro je Monat

In den 70 gegen die Städte Münster und Ibbenbüren geführten Verfahren sei festzustellen, dass die Beamtinnen und Beamten in den Fällen einer altersdiskriminierenden Besoldung monatlich wiederkehrend benachteiligt worden seien. Ihnen stünden deshalb mehrere monatsweise entstehende, auf den jeweiligen Besoldungsmonat bezogene Entschädigungsansprüche in Höhe von 100 Euro je Monat zu. Ob diese Ansprüche rechtzeitig (innerhalb von zwei Monaten) geltend gemacht worden seien, müsse für jeden Monat gesondert festgestellt werden. Ein Zahlungsanspruch wegen sogenannten legislativen Unrechts sei zu verneinen, weil ein solcher Anspruch jedenfalls nicht gegen die beklagten Städte, sondern gegen den Gesetzgeber zu richten gewesen wäre.

VG spricht unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen legislativen Unrechts zu

In dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren sprach das Verwaltungsgericht neben einem Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen legislativen Unrechts zu. Das beklagte Land habe nicht nur in seiner Funktion als Dienstherr durch den Vollzug des Besoldungsrechts gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstoßen. Daneben sei es in seiner Funktion als Gesetzgeber bis einschließlich 31. Mai 2013 für den Fortbestand der gegen die Antidiskriminierungsgesetzlinie verstoßenden Gesetzeslage verantwortlich.

Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2013 lehnte das Verwaltungsgericht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche ab. Seither richte sich die Besoldung nach Erfahrungsstufen. Dies verstoße nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dietlinde Eder-Lehfeldt schrieb am 10.11.2015

Hmmh - den Beamten sei es zu gönnen, aber: Richtig ist diese Entscheidung meines Erachtens nicht.

Auch in der freien Wirtschaft werden ältere AN besser bezahlt, einfach indem man der Beschäftigung eine neue Bezeichnung gibt und so die "Wertigkeit" der Arbeit erhöht.

Im Beamtenrecht ist das alle 2 Jahre nicht möglich, da sitzen die Leute jahrelang auf derselben Besoldungsstelle - ein Ausgleich für besser Übersicht, schnelleres Arbeiten, Anleiten junger Kollegen, erweitertes Fachwissen kann daher nur durch bessere Besoldung nach Dienstjahren erfolgen. Es ist nicht altersdiskriminierend und pervertiert den Sinn des Gesetzes, Ältere vor Nachtreilen durch ihr Alter zu schützen, wenn jetzt die jungen Kollegen dasselbe Gehalt wie alte "Hasen" bekommen. Genaugenommen ist nach Sinn des Gesetzes dieses für das Problem "gleiches Gehalt pro Einkommensstufe, egal welches Dienstalter erreicht ist" nicht anwendbar - für die Entscheidung fehlt es an einer Rechtgrundlage, einer AGL.

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