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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.06.2023
- 6 L 409/23 -
Stadt Münster muss trotz fehlender Kapazitäten Kita- oder Tagespflegeplatz nachweisen
Anspruch auf frühkindliche Förderung ist nicht auf den vorhandenen Vorrat an Plätzen begrenzt, sondern letztlich auch auf die Erweiterung der vorhandenen Kapazitäten gerichtet
Das Verwaltungsgericht Münster hat der Stadt Münster im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem unter dreijährigen Kind ab dem 1. August 2023 einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist.
Die Eltern des am Stadtrand Münsters wohnenden Kindes hatten im Mai 2022 den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Dem daraufhin Ende April gestellten sogenannten Eilantrag hat das Gericht nunmehr im Wesentlichen stattgegeben.
VG: Einklagbaren Anspruch auf Förderung gegeben
Der Antrag sei nicht als verfrüht anzusehen. Nach dem Kinderbildungsgesetz sei den Eltern zwar ein Betreuungsplatz erst spätestens sechs Wochen vor dem angemeldeten Betreuungsbeginn nachzuweisen. Da nach den Verlautbarungen der Antragsgegnerin das Vergabeverfahren für den 1. August 2023 bereits weitgehend abgeschlossen sei und derzeit etwa 1700 vorgemerkte Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten hätten, sei es nicht zumutbar, mit Blick auf die vage Möglichkeit eines mehr oder weniger zufällig freiwerdenden Betreuungsplatzes mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zu warten. Der Antrag habe auch in der Sache Erfolg. Das Kind habe gegenüber der Antragsgegnerin einen einklagbaren Anspruch auf Förderung in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dem stehe nicht entgegen, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin eine Vielzahl der Kindertageseinrichtungen in Münster aufgrund der angespannten Personalsituation momentan keine zusätzlichen Plätze anbieten könne. Der Anspruch auf
Gesetzliches Gleichrangigkeitsverhältnis zwischen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege
Ein Anordnungsanspruch sei jedoch zu verneinen, soweit der Antrag auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes allein in einer Kindertageseinrichtung beschränkt sei. Da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32981
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