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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 05.12.2017
8a K 925/17.A -

Familienmitglied des syrischen Machthabers Assad als Flüchtling anerkannt

Betroffener drohen im Libanon Verfolgungs­handlungen in Form erheblicher physischer Gewalt bis hin zum Tod

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) verpflichtet, der Witwe eines Cousins des syrischen Machthabers Baschar Al-Assad die Flüchtlings­eigenschaft zuzuerkennen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die die syrische und die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, war seit 1993 mit einem Cousin Assads verheiratet. Ihr Ehemann war eine führende Person in der syrischen Armee. Er wurde 2014 unter nicht geklärten Umständen getötet. Ein Sohn der Klägerin wurde im Januar 2016 in Syrien wegen Mordes zu 20 Jahren Haft verurteilt, nachdem er nach einem Streit im Straßenverkehr einen Luftwaffenoberst erschossen hatte. Im September 2015 wurde die Klägerin in ihrem Wohnhaus in Syrien angeschossen. Nach eigenen Angaben verließ sie Syrien im Oktober 2015 und reiste im Juli 2016 nach einem Aufenthalt im Libanon in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. September 2016 stellte sie einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Januar 2017 mit dem Hinweis auf einen für die Klägerin zumutbaren Aufenthalt im Libanon ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführte: Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie, erneut angegriffen zu werden. Sie sehe sich in Lebensgefahr, weil sie mit der Präsidentenfamilie gebrochen habe. Da der syrische Staat enge Kontakte in den Libanon unterhalte, sei sie auch dort nicht vor dem Zugriff der Präsidentenfamilie sicher.

Klägerin hat im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu befürchten

Das Verwaltungsgericht Münster gab dieser Klage nunmehr statt. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu befürchten hätte, weil sie als aus Deutschland zurückkehrende Asylbewerberin wie alle syrischen Asylbewerber mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müsste und als Witwe eines Cousins des Machthabers besonders gefährdet wäre. Nach ihren glaubhaften Schilderungen sei das Attentat im September 2015 aus dem Kreis der Präsidentenfamilie heraus verübt worden. Die Klägerin sei durch die Mitglieder der Präsidentenfamilie schutzlos gestellt, aus dieser ausgeschlossen und unter Einsatz von Schusswaffen massiv in ihrer körperlichen Unversehrtheit unter einer nicht auszuschließenden Inkaufnahme ihres Todes verletzt worden. Aufgrund ihrer Ehe mit einem Verwandten des Präsidenten, der zudem bis zu seinem gewaltsamen Tod eine herausgehobene Position im Militär bekleidet habe, bestehe auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung durch die zahlreichen oppositionellen Gruppen in Syrien. Der Klägerin drohten auch im Libanon Verfolgungshandlungen in Form erheblicher physischer Gewalt bis hin zum Tod. Aufgrund ihrer ehemaligen Verbindung zur Präsidentenfamilie drohe ihr schon aufgrund der großen Anzahl dort aufgenommener syrischer Flüchtlinge eine Verfolgung durch andere Syrer in einem ähnlichen Ausmaß wie in Syrien selbst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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