Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 19.05.2021
- 9 L 923/20 -
Pandemiebedingter Verzicht auf Sportprüfung für die Zulassung zum Sportstudium rechtmäßig
VG Münster lehnt Antrag eines Studienbewerbers ab
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Westfälische Wilhelms-Universität Münster bei der Zulassung zum Studium im Fach Sport zum Wintersemester 2020/2021 wegen der Corona-Pandemie von der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Beschluss vom 19. Mai 2021 festgestellt, mit dem es den Eilantrag eines Studienplatzbewerbers abgelehnt hat, ihn vorläufig zum Studiengang zuzulassen.
Der Antragsteller hatte 2019 die Sporteignungsprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestanden. 2020 erwarb er die Hochschulzugangsberechtigung mit einer Durchschnittsnote von 3,1. Sein Abiturzeugnis weist im Fach Sport in allen vier Teilnoten der letzten beiden Jahrgangsstufen 15 Punkte aus. Gleichwohl hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung zum
Pandemiebedingter Verzicht auf Sportprüfung führte zu nicht erwarteten Bewerberzuwachs
Im aktuellen Zulassungsjahr sei aus pandemiebedingten Gründen von der Durchführung der sonst obligatorischen Sporteignungsprüfung abgesehen worden. Stattdessen seien als Nachweis der besonderen Eignung für das
Antragsteller bemängelt Vergabe der Studienplätze allein anhand der Abiturnote
Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend: Die Antragsgegnerin mache die Eignung für den Studiengang von einzelnen Noten im Fach Sport in der Hochschulzugangsberechtigung abhängig und verzichte pandemiebedingt auf eine Sporteignungsprüfung. Bei ihrer Auswahlentscheidung orientiere sie sich aber allein an der Note der Hochschulzugangsberechtigung und der Wartezeit. Dies widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach sich die Verteilung der Studienplätze an der konkreten Eignung für das Studienfach zu orientieren habe.
Auswahl nach Abiturdurchschnittsnote rechtens
Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht. Der Antragsteller erfülle zwar die Zugangsvoraussetzungen für den genannten Studiengang. Es sei aber aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass er im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Diese Entscheidung bewege sich nicht nur innerhalb des insoweit geltenden hochschulzulassungsrechtlichen Regelwerkes. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei nichts anderes geboten.
Neuregelung führt nicht zu einer grundsätzlichen Änderung der bisher praktizierten Verfahrensweise
Die aufgrund der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 30302
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30302
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.