wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.11.2011
4 K 817/11.NW -

Zensus 2011: Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nicht verfassungswidrig

Einwohnerbefragung stellt keinen gravierenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar

Ein Einwohner, der zur Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011 herangezogen wird, ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.

Im Jahr 2011 findet europaweit eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung statt. Mit dieser auch als Zensus 2011 bezeichneten Erhebung wird in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 u.a. festgestellt, wie viele Menschen in der Bundesrepublik leben, was sie arbeiten und wie sie wohnen. Das Zensusgesetz 2011 sieht dazu eine Auskunftspflicht vor. Seit Mai 2011 wurden von den zuständigen Behörden u.a. so genannte Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt. Dabei wurden die Wohnanschriften der betroffenen Einwohner nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ausgewählt.

Sachverhalt

Der zur Haushaltebefragung herangezogene Kläger des zugrunde liegenden Falls füllte den Fragebogen nur teilweise aus und stellte zum Teil Gegenfragen. Der Landkreis Südliche Weinstraße teilte dem Kläger in mehreren Schreiben mit, dass er den Fragebogen nur unzureichend beantwortet habe, und bat ihn, diesen zu vervollständigen. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Statistische Landesamt zurück.

Kläger sieht sich in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass das Zensusgesetz 2011 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße. Die in dem Fragebogen gestellten Fragen seien derart „intim“, dass sie nachhaltig in seine Privatsphäre eindringen würden.

Gericht vernein Verfassungswidrigkeit des Zensus-Befragung

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, dass die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach dem Zensusgesetz 2011nicht verfassungswidrig sei. Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung ebenso wie die Gebäude- und Wohnungszählung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt würden. Hierdurch werde der Kläger auch nicht übermäßig belastet. Die verlangten Daten (Persönliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufstätigkeit) beträfen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder seien – was die höchstpersönliche Frage nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben.

Zensusgesetz stellt sicher, dass Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden können

Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienten diese allein statistischen Zwecken, würden also nur in anonymisierter Form verarbeitet. Das sei kein gravierender Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten. Das Zensusgesetz 2011 stelle durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben des Klägers nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht würden. Schließlich habe der Gesetzgeber auch hinreichend Vorsorge dafür getroffen, dass die gesammelten Daten nicht reidentifiziert und rückverfolgt werden könnten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12639 Dokument-Nr. 12639

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12639

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?