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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 19.08.2015
- 4 L 677/15.NW -
Mechatronische Werkstatt im Wohngebiet unzulässig
Zeitliche Begrenzung und zahlreiche Auflagen ändern nichts an erheblicher Lärmbelästigung
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die einem Bauherrn erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der zuvor genehmigten Garage in eine mechatronische Werkstatt unzulässig ist.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls wohnen ebenso wie der beigeladene Bauherr in einem nicht beplanten
Anwohner halten mechatronische Werkstatt für bauplanungsrechtlich unzulässig
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten mit der Begründung um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz nach, die mechatronische
Betrieb ist kein ausnahmsweise zulässiger, nicht störender Handwerksbetrieb
Dem Eilantrag der Antragsteller gab das Verwaltungsgericht Neustadt mit der Begründung statt, dass es offen bleiben könne, ob sich das Bauvorhaben des Beigeladenen in einem faktischen reinen
Geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit immissionsschutzrechtlich relevanter Lärmsituation
Nehme man stattdessen ein faktisches allgemeines
Werkstatt kann nicht als "nicht störenden Gewerbebetrieb" angesehen werden
Die mechatronische
Vom Betrieb gehen zweifelsfrei störende Tätigkeiten aus
Die
Antrag auf sofort vollziehbare Verfügung zur Stilllegung des Betriebs
Liege damit ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller vor, sei dem Antrag stattzugeben. Der weitere Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, die von dem Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Umnutzung des Vorhabens mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung stillzulegen, hatte demgegenüber keinen Erfolg.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 21507
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