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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011
- 5 K 256/11.NW -
Deutsche Doggen an der Grundstücksmauer: Hundehalter muss Kosten für Polizeieinsatz zahlen
Bereits vorliegender des Anscheins einer Gefahr für polizeiliches Einschreiten ausreichend
Läuft ein aus seinem Zwinger ausgebrochener Hund auf dem Grundstück des Herrchens frei herum, sodass aus Sicht der von den Nachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, muss der Hundebesitzer für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Der in Speyer wohnhafte Kläger des zugrunde liegenden Falls hält auf seinem Grundstück mehrere Hunde (Deutsche Doggen). Im März 2010 meldete sich ein
Hundebesitzer erhebt nach erfolgloser Durchführung Widerspruchsverfahren Klage
Für den Einsatz der Polizeibeamten stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 141,25 Euro in Rechnung. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, die Zahlungsforderung sei nicht berechtigt. Denn eine von den jungen Hunden ausgehende Gefahr habe objektiv nicht vorgelegen.
Polizeibeamten durften wegen sofortigen Anschlagens und des aggressiven Eindrucks der Hunde von Gefahrenlage ausgehen
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die beteiligten Polizeibeamten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage hätten ausgehen können. Denn die Hunde hätten nach Auskunft der Polizeibeamten sofort angeschlagen und einen aggressiven Eindruck vermittelt. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 12180
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