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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011
5 K 256/11.NW -

Deutsche Doggen an der Grundstücksmauer: Hundehalter muss Kosten für Polizeieinsatz zahlen

Bereits vorliegender des Anscheins einer Gefahr für polizeiliches Einschreiten ausreichend

Läuft ein aus seinem Zwinger ausgebrochener Hund auf dem Grundstück des Herrchens frei herum, sodass aus Sicht der von den Nachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, muss der Hundebesitzer für die Kosten des Polizeieinsatzes aufkommen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der in Speyer wohnhafte Kläger des zugrunde liegenden Falls hält auf seinem Grundstück mehrere Hunde (Deutsche Doggen). Im März 2010 meldete sich ein Nachbar bei der Polizei und wies darauf hin, dass die Hunde auf dem Grundstück des Klägers frei herumlaufen würden. Zwei Polizeibeamte fuhren daraufhin zum Grundstück des Klägers und stellten fest, dass die Hunde sich aus dem Zwinger befreit hatten. Sie schlugen mehrfach an und legten ihre Vorderpfoten auf die Begrenzungsmauer. Auf Anordnung der Polizeibeamten verbrachte die herbeigerufene Tochter des Klägers die Hunde wieder in den Zwinger zurück.

Hundebesitzer erhebt nach erfolgloser Durchführung Widerspruchsverfahren Klage

Für den Einsatz der Polizeibeamten stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 141,25 Euro in Rechnung. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, die Zahlungsforderung sei nicht berechtigt. Denn eine von den jungen Hunden ausgehende Gefahr habe objektiv nicht vorgelegen.

Polizeibeamten durften wegen sofortigen Anschlagens und des aggressiven Eindrucks der Hunde von Gefahrenlage ausgehen

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass die beteiligten Polizeibeamten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage hätten ausgehen können. Denn die Hunde hätten nach Auskunft der Polizeibeamten sofort angeschlagen und einen aggressiven Eindruck vermittelt. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen. Der Einwand des Klägers, die jungen Hunde seien vollkommen ungefährlich gewesen und hätten nicht über die Grenzmauer springen können, sei unbeachtlich. Denn für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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