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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 13.07.2015
- 6 B 44/15 -
Autowaschanlage darf an Sonn- und Feiertagen betrieben werden
Baugenehmigung mit Erlaubnis des Betriebs der Anlage an Sonn- und Feiertagen kann nicht vom Ordnungsamt widerrufen werden
Gestattet eine Baugenehmigung neben der Genehmigung zum Bau einer Autowaschanlage auch den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr, ist diese bauaufsichtliche Feststellung bindend und kann nicht vom Ordnungsamt ohne Weiteres widerrufen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Ordnungsamt der Stadt Nordhorn dem Antragsteller mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung verboten, eine zuvor bereits durch das Bauamt der Stadt Nordhorn genehmigte
Baugenehmigung gestattet nicht nur Errichtung sondern auch Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und - mit Erfolg - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, dass unabhängig davon, ob der Betrieb der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
- Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zulässig
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 27.02.2012
[Aktenzeichen: Vf.4-VII-11]) - Verwenden von Hochdruckreinigern an Sonn- und Feiertagen auf Vorwaschplatz untersagt
(Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 12.05.2010
[Aktenzeichen: 12 B 970/10])
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Dokument-Nr. 21466
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