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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.07.2009
- 4 K 4277/08 -
Aufgetauter Räucherlachs muss als solcher gekennzeichnet werden
Kennzeichnungspflicht folgt aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Tiefgefrorener Räucherlachs darf nach dem Auftauen nicht als Frischware verkauft werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
In einer Großmarkt-Filiale stellten Bedienstete eines Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz im März 2008 aufgetauten und fertig verpackten
Irreführung des Verbrauchers?
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte als erstes Verwaltungsgericht über die Frage zu befinden haben, ob entgegen der Auffassung der Firma durch das Unterlassen des Hinweises "aufgetaut" beim Verbraucher eine Irreführung bewirkt werde, was sich nach der Verkehrsauffassung und der (subjektiven) Erwartung des Verbrauchers beurteilt. Die Firma hatte den Lachs als "Räucherlachs Premium Qualität" als Frischware verkauft.
Richter: Kennzeichnung "aufgetaut" ist notwendig
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart wies die Klage des Betreibers der Großmarktkette auf Feststellung, dass ein solcher Hinweis ("aufgetaut") entbehrlich sei, ab.
Kennzeichnungspflicht folgt aus der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich aus den Vorschriften der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8190
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