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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23.03.2021
- 1 K 1829/20.TR -
Rücknahme einer auf Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis erteilten deutschen Fahrerlaubnis
Bloße Präsenz in Tschechien genügt nicht der Wohnsitzanforderung
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Inhabers einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf Grundlage einer ihm erteilten tschechischen Fahrerlaubnis erteilt worden war, gegen eine vom zuständigen Landkreis Trier-Saarburg ausgesprochene Rücknahme der Fahrerlaubnis abgewiesen.
Im hier vorliegenden Fall war der Kläger ursprünglich Inhaber einer im Jahre 1998 erteilten deutschen Fahrerlaubnis, die im Jahre 2006 aufgrund Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen worden war. Im Jahre 2007 erteilten die tschechischen Behörden dem Kläger eine Fahrerlaubnis für die Klasse B. 2019 beantragte der Kläger die
Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis
In der Folgezeit stellte sich jedoch heraus, dass dem nicht so gewesen ist und die tschechischen Behörden die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilte Fahrerlaubnis widerrufen haben. Daraufhin nahm der Landkreis Trier-Saarburg die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis zurück. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, er sei zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis in
Erteilungsvoraussetzungen für Fahrerlaubnis nicht erfüllt
Das VG hat die Klage abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung des Landkreises bestätigt. Die
Melderechtliche Präsenz für Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt
Die bloße melderechtliche Präsenz des Klägers in
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
- Keine Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland mit durch Scheinwohnsitz erlangten EU-Führerschein
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.03.2020
[Aktenzeichen: 4 L 158/20.KO]) - EU-Führerschein muss bei Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.03.2012
[Aktenzeichen: C-467/10])
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Dokument-Nr. 30038
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