wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 11.10.2011
1 K 842/11.TR -

Schulschlüssel entwendet – Beamter haftet für Schaden nur bei grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung

Aufbewahrung des Schlüssels in einem im Fahrzeug zurückgelassenen Rucksack ist nicht als grobe Fahrlässigkeit anzusehen

Ein Beamter, dessen Dienstschlüssel gestohlen wurde, ist für einen erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage des Gebäudes nur dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Lehrerin im Januar 2008 einen Schlüssel, mit dem sämtliche Klassenräume im Schulgebäude sowie die Turnhalle geöffnet werden konnten, in ihrem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeug in einem im Fußraum der Beifahrerseite liegenden Rucksack zurückgelassen. Das Fahrzeug wurde von Unbekannten aufgebrochen, der Rucksack mit dem Schlüssel gestohlen. Der für die Unterhaltung des betreffenden Schulgebäudes zuständige Landkreis Donnersberg holte daraufhin ein Angebot für den Einbau einer neuen Schließanlage ein, welches sich auf etwa 18.000 Euro belief und verlangte vom beklagten Land, dass dieser als Dienstherr haftungsrechtlich gegen die Lehrerin vorgeht und die von ihr eingetriebene Schadenssumme an den klagenden Landkreis auszahlt.

Beamter ist gegenüber Dienstherrn nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln schadensersatzpflichtig

Die Forderung blieb vor dem Verwaltungsgericht Trier ohne Erfolg. Zwar habe die Lehrerin dadurch, dass sie den Schlüssel nicht so aufbewahrt habe, dass er vor dem Zugriff Dritter geschützt gewesen sei, die ihr obliegende Dienstpflicht, die zur Diensterfüllung überlassenen Gegenstände vor vermeidbaren Schäden zu bewahren, verletzt. Ein Beamter schulde dem Dienstherrn wegen einer Dienstpflichtverletzung jedoch nur dann Schadensersatz, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Alleine der Umstand, dass die Lehrerin den Schulschlüssel in einem Rucksack im Fahrzeug gelassen habe, rechtfertige jedoch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es entspreche nicht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein schlichter Rucksack während einer ein- bis zweistündigen Parkdauer Dritte zum Einbruchsdiebstahl animiere, zumal der im Fußraum liegende Rucksack von außen schwer zu sehen gewesen sei. Das Zurücklassen des Rucksacks im Fahrzeug vermöge zwar den Vorwurf der einfachen, nicht jedoch den der groben Fahrlässigkeit zu begründen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Schadensersatzrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12449 Dokument-Nr. 12449

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12449

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?