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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 11.10.2011
- 1 K 842/11.TR -
Schulschlüssel entwendet – Beamter haftet für Schaden nur bei grob fahrlässiger Dienstpflichtverletzung
Aufbewahrung des Schlüssels in einem im Fahrzeug zurückgelassenen Rucksack ist nicht als grobe Fahrlässigkeit anzusehen
Ein Beamter, dessen Dienstschlüssel gestohlen wurde, ist für einen erforderlich werdenden Austausch der Schließanlage des Gebäudes nur dann ersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Lehrerin im Januar 2008 einen
Beamter ist gegenüber Dienstherrn nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln schadensersatzpflichtig
Die Forderung blieb vor dem Verwaltungsgericht Trier ohne Erfolg. Zwar habe die Lehrerin dadurch, dass sie den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Lehrerin vergisst Umkleidekabine abzuschließen: Schulträger haftet für Diebstähle
(Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 17.05.2011
[Aktenzeichen: 2 U 46/11]) - Kündigung bestätigt: Diebstahl geringer Einzelbeträge kann nicht als Bagatelle abgetan werden
(Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.06.2009
[Aktenzeichen: 5 Sa 237/08])
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Dokument-Nr. 12449
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