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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 29.11.2012
- 1 L 1339/12.TR -
Lebensmittelgeschäft darf wegen allgemeiner hygienischer Mängel nicht auf "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werden
Einschlägige Vorschriften berechtigen nur zur Veröffentlichung von Mängeln mit Bezug zu konkreten Lebensmitteln
Mängel hygienischer Art, die in einem Lebensmittelgeschäft festgestellt wurden, dürfen nicht auf der so genannten "Schmuddel-Liste" veröffentlicht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und untersagte diese Art von Bekanntmachung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Im zugrunde liegenden Fall wurde in einem Lebensmittelgeschäft im Trierer Stadtgebiet anlässlich der Betriebskontrolle Verstöße hygienerechtlicher Art (wie Riss in Glasscheibe einer Fleischtheke, Verschmutzungen an einem Kühlschrank, fehlende hygienerechtliche Schulung einer Mitarbeiterin, nicht aufgefüllter Papierhandtuch- und Desinfektionsmittelbehälter) festgestellt.
Geplante Veröffentlichung überschreitet Grenzen der Verhältnismäßigkeit
Das Verwaltungsgericht Trier untersagte nun die derzeitige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Keine Berechtigung zur Informationserteilung über Hygienemängel in einer Gaststätte im Internet
(Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2012
[Aktenzeichen: 2 K 2430/12]) - Bei schweren Verstößen gegen Lebensmittelhygiene kann Gewerbe untersagt werden
(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23.08.2007
[Aktenzeichen: 4 L 951/07.NW]) - Bezirk muss Café von "Prangerliste" nehmen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2012
[Aktenzeichen: VG 14 K 79.11])
Jahrgang: 2013, Seite: 117 CR 2013, 117 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2013, Seite: 419 ZD 2013, 419
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Dokument-Nr. 14774
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