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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23.08.2007
- 4 L 951/07.NW -
Bei schweren Verstößen gegen Lebensmittelhygiene kann Gewerbe untersagt werden
Nudelhersteller muss Betrieb schließen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Gewerbeuntersagung gegen einen Nudelhersteller aus der Vorderpfalz offensichtlich rechtmäßig ist, weil dieser bei der Produktion und beim Vertrieb seiner Waren schwerwiegend gegen lebensmittelhygienische Schutzvorschriften verstoßen hat.
Bei Betriebskontrollen im Februar und im Juni/Juli 2007 wurden im Produktions- und im Lagerbereich des Herstellers erhebliche Verschmutzungen und Schädlingsbefall sowie eine den Warnwert deutlich überschreitende Staphylokokken-Kontamination bei einer Charge Teigwaren festgestellt. Außerdem gelangten nicht mehr verkehrsfähige Eier in die Nudelproduktion. Das zuständige Ordnungsamt untersagte deshalb Ende Juli 2007 ab sofort das Gewerbe. Um eine aufschiebende Wirkung des Verbots zu erreichen, wandte sich der Betroffene mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.
Die zuständigen Richter lehnten diesen Antrag ab: Aus den beschriebenen, nach ihrer Ansicht lebensmittelhygienisch unhaltbaren Zuständen im Betrieb folge die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Das Verbot seiner gewerblichen Betätigung in der Lebensmittelbranche sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Nachdem zuvor schon behördliche Reaktionen und Anmahnungen der lebensmittelhygienischen Bestimmungen erfolglos geblieben seien, sei nun die sofortige Gewerbeuntersagung zum wirksamen Verbraucherschutz unerlässlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des VG Neustadt vom 10.09.2007
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Dokument-Nr. 4825
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